Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 153
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Untreue
§ 153.Paragraph 153, (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer durch die Tat einen 25 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 500 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Defraudant, Machthaber, Bevollmächtigter
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029698
Alte Dokumentnummer
N2197415150T