Rechtssatz für 6Ob1512/88 18OCg5/18m 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035444

Geschäftszahl

6Ob1512/88; 18OCg5/18m; 18OCg6/18h

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

ZPO §14 A
ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Personenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruches eine einheitliche Streitpartei.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1512/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 1512/88
  • 18 OCg 5/18m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
    Beisatz: Einheitliche Streitpartei im Verfahren nach § 612 ZPO – hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T1)
  • 18 OCg 6/18h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 18 OCg 6/18h
    Vgl; Beisatz: Hier: Hier im Hinblick auf die Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses keine einheitliche Streitpartei im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruches. (T2); Veröff: SZ 2019/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0060OB01512_8800000_001

Rechtssatz für 6Ob25/69; 4Ob318/69; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038908

Geschäftszahl

6Ob25/69; 4Ob318/69; 5Ob169/69; 1Ob167/69 (1Ob177/69); 5Ob253/69; 5Ob220/70; 1Ob254/70; 8Ob223/70; 6Ob326/70; 4Ob540/71; 7Ob98/71 (7Ob100/71); 2Ob117/71; 4Ob568/71; 8Ob235/71; 8Ob85/72 (8Ob129/72); 4Ob21/73; 1Ob111/73; 6Ob188/73; 5Ob255/73; 7Ob79/74; 4Ob534/74; 4Ob70/74; 4Ob37/75; 5Ob242/75; 4Ob630/75; 7Ob769/76; 1Ob633/77; 1Ob531/78; 1Ob773/78; 1Ob549/79; 1Ob596/79; 4Ob513/79; 8Ob527/79; 5Ob572/80; 8Ob522/80; 7Ob753/80; 8Ob45/81; 5Ob707/82; 7Ob552/82; 3Ob579/82; 2Ob540/81; 7Ob628/83; 8Ob180/83; 8Ob206/83; 8Ob28/84; 8Ob570/84; 3Ob628/85; 7Ob627/86; 7Ob642/86; 6Ob626/87; 6Ob613/88 (6Ob614/88); 7Ob621/88; 8Ob586/88; 7Ob636/89 (7Ob637/89); 8Ob504/89; 9ObA109/90; 2Ob621/90; 2Ob590/91; 2Ob521/92; 6Ob626/92; 4Ob504/93; 9ObA55/94 (9ObA56/94); 1Ob566/94; 2Ob4/94; 2Ob559/95; 1Ob628/95; 2Ob585/95; 6Ob288/98s; 9ObA255/99m; 7Ob270/99b; 7Ob66/01h; 9ObA252/00z; 7Ob107/01p; 1Ob186/01m; 4Ob253/01m; 7Ob215/02x; 9ObA5/04g; 2Ob138/08w; 5Ob193/10h; 10Ob3/12g; 1Ob9/12y; 2Ob219/11m; 3Ob21/13d; 4Ob240/12s; 8Ob130/12v; 3Ob150/13z; 1Ob197/14y; 9ObA21/15a; 1Ob68/16f; 6Ob167/17b; 18OCg5/18m; 3Ob71/19s; 8Ob137/19h; 10Ob47/20i; 6Ob127/20z; 6Ob91/21g; 6Ob213/21y; 6Ob147/22v; 6Ob244/22h; 4Ob4/23a; 8Ob104/24p; 6Ob189/24y

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Rechtssatz

Ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch abzuschneiden (so schon EvBl 1956/236 = JBl 1956,370 = ArbSlg 6430, SZ 26/116 ua).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 25/69
    Entscheidungstext OGH 05.02.1969 6 Ob 25/69
    Veröff: JBl 1969,399
  • 4 Ob 318/69
    Entscheidungstext OGH 22.04.1969 4 Ob 318/69
    Veröff: ÖBl 1969,112
  • 5 Ob 169/69
    Entscheidungstext OGH 27.08.1969 5 Ob 169/69
    Veröff: MietSlg 21808
  • 1 Ob 167/69
    Entscheidungstext OGH 02.10.1969 1 Ob 167/69
    Veröff: MietSlg 21804
  • 5 Ob 253/69
    Entscheidungstext OGH 03.12.1969 5 Ob 253/69
    Veröff: SZ 42/181
  • 5 Ob 220/70
    Entscheidungstext OGH 07.10.1970 5 Ob 220/70
  • 1 Ob 254/70
    Entscheidungstext OGH 29.10.1970 1 Ob 254/70
    Veröff: MietSlg 22610
  • 8 Ob 223/70
    Entscheidungstext OGH 03.11.1970 8 Ob 223/70
  • 6 Ob 326/70
    Entscheidungstext OGH 20.01.1971 6 Ob 326/70
    Vgl auch
  • 4 Ob 540/71
    Entscheidungstext OGH 04.05.1971 4 Ob 540/71
    Beisatz: Leistungsklage zur Durchsetzung des vom Masseverwalter bestrittenen Aussonderungsanspruches. (T1)
    Veröff: SZ 44/64 (falsch zitiert SZ 44/65) = EvBl 1971/334 S 631
  • 7 Ob 98/71
    Entscheidungstext OGH 14.07.1971 7 Ob 98/71
  • 2 Ob 117/71
    Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 117/71
    Veröff: ZVR 1973/46 S 54
  • 4 Ob 568/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 568/71
    Beisatz: Auch bei einem an sich unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu dessen näherer Aufklärung die Feststellung der sich aus ihm ergebenden einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten, die einem Bestandverhältnis daher auch die Feststellung des geschuldeten Mietzinses, begehrt werden. (T2)
    Veröff: MietSlg 23646
  • 8 Ob 235/71
    Entscheidungstext OGH 28.09.1971 8 Ob 235/71
    Ähnlich
  • 8 Ob 85/72
    Entscheidungstext OGH 04.07.1972 8 Ob 85/72
  • 4 Ob 21/73
    Entscheidungstext OGH 20.03.1973 4 Ob 21/73
  • 1 Ob 111/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 1 Ob 111/73
  • 6 Ob 188/73
    Entscheidungstext OGH 04.10.1973 6 Ob 188/73
  • 5 Ob 255/73
    Entscheidungstext OGH 19.12.1973 5 Ob 255/73
  • 7 Ob 79/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 79/74
  • 4 Ob 534/74
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 14.05.1974 4 Ob 534/74
    Veröff: SZ 47/63 = JBl 1975,94 = NZ 1975,72
  • 4 Ob 70/74
    Entscheidungstext OGH 26.11.1974 4 Ob 70/74
    Beisatz: Einrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten. (T3)
  • 4 Ob 37/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 37/75
    Beisatz: Abfertigungsanspruch im Liquidationsausgleich. (T4)
  • 5 Ob 242/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1976 5 Ob 242/75
    Vgl auch
  • 4 Ob 630/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 630/75
  • 7 Ob 769/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 7 Ob 769/76
  • 1 Ob 633/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 633/77
  • 1 Ob 531/78
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 1 Ob 531/78
  • 1 Ob 773/78
    Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 773/78
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 549/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 549/79
    Veröff: JBl 1980,31
  • 1 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 596/79
  • 4 Ob 513/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 513/79
  • 8 Ob 527/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 527/79
    Auch
  • 5 Ob 572/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 5 Ob 572/80
  • 8 Ob 522/80
    Entscheidungstext OGH 11.09.1980 8 Ob 522/80
    nur: Ein Interesse an der Feststellungsklage ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen. (T5)
  • 7 Ob 753/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 753/80
    Auch; nur T5; Beisatz: Auch wenn eine Leistungsklage noch nicht erhoben werden kann, weil der Schaden (wie hier) erst im Entstehen begriffen und dessen Höhe vom Umfang eines anderen Verfahrens (hier: Steuerstrafverfahrens) abhängt, ist die Feststellungsklage zulässig. (T6)
  • 8 Ob 45/81
    Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Ob 45/81
    nur T5
  • 5 Ob 707/82
    Entscheidungstext OGH 05.10.1982 5 Ob 707/82
    Auch; Beisatz: Wenn künftige Prozesse zufolge der die Vorfrage klärenden Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils abgekürzt werden. (T7)
    Veröff: SZ 55/139
  • 7 Ob 552/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 552/82
    Beisatz: Nach diesen Grundsätzen ist eine Klage auf Feststellung, dass ein Bestandverhältnis hinsichtlich der Zinsbildung zur Gänze oder zum Teil den Bestimmungen des MG oder des WWG unterliegt oder nicht, grundsätzlich zulässig. Es kommt nicht darauf an, dass bei Geltendmachung einzelner Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis der Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses als Vorfrage geprüft werden kann. (T8)
  • 3 Ob 579/82
    Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 579/82
    nur T5
  • 2 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 540/81
    Beisatz: Beitragspflicht für Erhaltungsaufwand eines Hauses nach § 508 ABGB. (T9)
  • 7 Ob 628/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 628/83
    nur T5
  • 8 Ob 180/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 180/83
    Auch
  • 8 Ob 206/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 8 Ob 206/83
    Auch
  • 8 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 28/84
    Auch; Veröff: ZVR 1985/51 S 92
  • 8 Ob 570/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 570/84
  • 3 Ob 628/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 628/85
    Auch; Beisatz: Wegen der einem rechtskräftigen Feststellungsurteil zukommenden Bindungswirkung ist eine solche gerichtliche Entscheidung geeignet, insbesondere aus einem aktuellen Anlass zu befürchtenden künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. (T10)
    Veröff: RdW 1986,81
  • 7 Ob 627/86
    Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 627/86
    nur T5
  • 7 Ob 642/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 642/86
    Auch
  • 6 Ob 626/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 626/87
    nur T5
  • 6 Ob 613/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 613/88
  • 7 Ob 621/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 621/88
    nur T5; Beisatz: Kriterium für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist dass das Feststellungsurteil im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann. (T11)
  • 8 Ob 586/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 586/88
  • 7 Ob 636/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 7 Ob 636/89
    Auch; Beisatz: Es ist kein allzustrenger Maßstab an die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses anzulegen. (T12)
  • 8 Ob 504/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 504/89
    Auch; Veröff: SZ 63/51
  • 9 ObA 109/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 109/90
    Vgl auch; Beisatz: Will der Kläger hingegen mit seiner Feststellungsklage die Klarstellung erreichen, dass er zur Verrechnung der ihm - nach seinem Rechtsstandpunkt - aufgedrängten, von der Beklagten auf Grund seines Irrtums über die Rechtslage geleisteten, bisher nicht zurückgeforderten Zahlung berechtigt ist, ist eine Feststellungsklage zulässig. (T13)
    Veröff: ZAS 1991/3 S 21 (Marhold) = Arb 10864
  • 2 Ob 621/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 621/90
  • 2 Ob 590/91
    Entscheidungstext OGH 05.02.1992 2 Ob 590/91
    nur T5
  • 2 Ob 521/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1992 2 Ob 521/92
  • 6 Ob 626/92
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 626/92
  • 4 Ob 504/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 504/93
  • 9 ObA 55/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 ObA 55/94
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 566/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 566/94
    Auch
  • 2 Ob 4/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 4/94
    nur T5
  • 2 Ob 559/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob 559/95
    Auch
  • 1 Ob 628/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 628/95
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 585/95
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 2 Ob 585/95
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch beziehungsweise das Rechtsverhältnis außerprozessual bestreitet, weil ein den bestrittenen Anspruch feststellendes Urteil den Schuldner regelmäßig zur Leistung bei Fälligkeit bewegen und damit eine Leistungsklage erübrigen wird. (T14)
  • 6 Ob 288/98s
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 288/98s
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Auch bei einem an sich unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu dessen näherer Aufklärung die Feststellung der sich aus ihm ergebenden einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten begehrt werden. (T15)
  • 9 ObA 255/99m
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 255/99m
    Vgl auch; nur T5
  • 7 Ob 270/99b
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 270/99b
    Vgl; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar. (T16)
  • 7 Ob 66/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
    Vgl auch
  • 9 ObA 252/00z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 252/00z
    nur T5; Beisatz: Dies gilt auch für einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO. (T17)
  • 7 Ob 107/01p
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 107/01p
    Auch
  • 1 Ob 186/01m
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 186/01m
    Vgl; Beisatz: Feststellungsklagen werden häufig gerade deshalb erhoben, um die spätere Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu erleichtern. (T18)
    Beisatz: Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Geltendmachung von Leistungsansprüchen irgendwann möglich sein werde. (T19)
    Beisatz: Hier: Ein Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Klage auf Abgabe von Aufsandungserklärungen, die sich auf die in einem verbücherungsfähigen Teilungsplan bestimmt bezeichnete Grundflächen beziehen sollen, erst nach Erstellung eines solchen Plans Aussicht auf Erfolg hat. (T20)
  • 4 Ob 253/01m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 253/01m
  • 7 Ob 215/02x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 215/02x
    Auch; nur T5
  • 9 ObA 5/04g
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 ObA 5/04g
    Auch; Beis wie T19
  • 2 Ob 138/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 138/08w
    Auch
  • 5 Ob 193/10h
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
    Vgl auch; Beisatz: Wenn aus einem schuldhaften Verhalten erst einzelne vermögensrechtliche Ansprüche entstanden und weitere Konsequenzen nicht abschätzbar sind. (T21)
  • 10 Ob 3/12g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 3/12g
    Auch
  • 1 Ob 9/12y
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 9/12y
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
  • 3 Ob 21/13d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
    Auch; nur T5
  • 4 Ob 240/12s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 240/12s
    nur T5; Beisatz: Hier: Behauptet der Beklagte ein Recht auf Nutzung bzw Übertragung des Eigentums an einem Liegenschaftsanteil, ist die begehrte Feststellung, der Kläger sei Alleineigentümer der Liegenschaft nicht geeignet, ein zwischen den Streitteilen strittiges Rechtsverhältnis zu klären. (T22)
  • 8 Ob 130/12v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 130/12v
    Auch
  • 3 Ob 150/13z
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 150/13z
    Beis wie T12; Beisatz: Hier: Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht: Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde verneint. (T23)
  • 1 Ob 197/14y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 197/14y
    Auch; nur T5
  • 9 ObA 21/15a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 21/15a
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 68/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
    Vgl auch
  • 6 Ob 167/17b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b
    Auch; nur T5; Beisatz: Wird eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nicht gegen sämtliche Vertragspartner erhoben, so könnte sich die Rechtskraft des Urteils nicht auch auf die am Verfahren nicht beteiligten weiteren Vertragsparteien erstrecken. In einem solchen Fall fehlt dann aber das für jedes Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse. (T24)
    Bem: Siehe auch RS0083003. (T25)
    Veröff: SZ 2018/18
  • 18 OCg 5/18m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 71/19s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 71/19s
    Vgl
  • 8 Ob 137/19h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 137/19h
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T26)
    Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T27)
  • 10 Ob 47/20i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 Ob 47/20i
  • 6 Ob 127/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 127/20z
    Beisatz wie T14
    Anm: Veröff: SZ 2021/10
  • 6 Ob 91/21g
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 91/21g
  • 6 Ob 213/21y
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 213/21y
    Vgl; nur T5
  • 6 Ob 147/22v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 147/22v
    Vgl; Beis wie T14
  • 6 Ob 244/22h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 244/22h
    Vgl; nur T5
  • 4 Ob 4/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 4/23a
    vgl
  • 8 Ob 104/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 104/24p
    vgl; Beisatz wie T7
  • 6 Ob 189/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/24y
    Beisatz wie T12: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T28)

Schlagworte

rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19690205_OGH0002_0060OB00025_6900000_001

Rechtssatz für 6Ob89/65; 3Ob550/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001931

Geschäftszahl

6Ob89/65; 3Ob550/90; 1Ob542/92; 8Ob544/92; 2Ob93/00s; 1Ob48/02v; 2Ob256/06w; 18OCg5/18m; 5Ob55/24k; 3Ob211/25p

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Norm

EO §35 K
ZPO §228 A3
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in Paragraph 35, EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. Die Klage kann aber ebensowenig wie die Oppositionsklage (SZ 26/245) auf eine Aufrechnung gegründet werden, die schon im Vorprozess hätte vorgenommen werden können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 89/65
    Entscheidungstext OGH 31.03.1965 6 Ob 89/65
  • 3 Ob 550/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 550/90
    nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. Wird während der Anhängigkeit dieses Rechtsstreites die Exekution bewilligt, entfällt dadurch nicht das rechtliche Interesse. (T1)
  • 1 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 542/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruches oder dessen Hemmung nach § 228 ZPO feststellen lassen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein. (T2)
  • 8 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 544/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Feststellungsklage muss sich aber im Sinne ihrer Regelung im § 228 ZPO grundsätzlich auf ein dem Privatrecht entstammendes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen. (T3)
  • 2 Ob 93/00s
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 93/00s
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 48/02v
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 48/02v
    nur T1
  • 2 Ob 256/06w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
    nur: Vor Einleitung der Exekution kann die Feststellung begehrt werden, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung wegen eines der in § 35 EO genannten Gründe erloschen sei. (T4); Beisatz: Während nach Einleitung der Exekution nur noch die Oppositionsklage zulässig ist, bleibt vorher die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen. (T5); Beisatz: Das mit einer solchen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel geht in jenem einer Oppositionsklage auf. (T6); Beisatz: Wegen des identen Rechtsschutzzieles sind die für die Oppositionsklage geltenden Grundsätze sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden. (T7); Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147
  • 18 OCg 5/18m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
    Auch; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtvorliegens eines Schiedsspruchs. (T8)
  • 5 Ob 55/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
    Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
  • 3 Ob 211/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 211/25p
    vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19650331_OGH0002_0060OB00089_6500000_001

Rechtssatz für 1Ob501/96; 1Ob211/99g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106359

Geschäftszahl

1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 9Ob42/10g; 18OCg5/18m; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d; 5Ob36/24s; 10Ob44/25f; 2Ob96/25v; 2Ob185/25g; 4Ob57/25y

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Norm

ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwendigen und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 501/96
    Veröff: SZ 69/168
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Auch; nur: Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend. (T1)
    Veröff: SZ 72/123
  • 1 Ob 300/00z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 300/00z
    Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)
  • 2 Ob 236/07f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 236/07f
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 42/10g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 42/10g
    Beis wie T2 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T3)
  • 18 OCg 5/18m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/112
  • 5 Ob 119/22v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 119/22v
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T2
  • 5 Ob 36/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 36/24s
  • 10 Ob 44/25f
    Entscheidungstext OGH 16.09.2025 10 Ob 44/25f
    Beisatz: Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt. (T4)
  • 2 Ob 96/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 96/25v
    Beisatz: Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen. (T5)
  • 2 Ob 185/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 185/25g
    Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T6)
  • 4 Ob 57/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 4 Ob 57/25y
    Beisatz: Nicht bindend ist ein Schiedsgutachten ausnahmsweise – als offenbar unbillig – dann, wenn es den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und seine Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängt. Nicht jede objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit bewirkt schon qualifizierte Unrichtigkeit. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106359

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_004

Entscheidungstext 18OCg5/18m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2019/174 S 99 - Zak 2019,99 = ecolex 2019/97 S 230 - ecolex 2019,230

Geschäftszahl

18OCg5/18m

Entscheidungsdatum

30.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****-GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, 2. R***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, 3. Mag. Arch. ***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener ua, Rechtsanwälte in Wien, 4. L*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch KWR Karasek Wietryzk Rechtsanwälte GmbH in Wien, 5. C***** GmbH, *****, vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs, in eventu Aufhebung des Schiedsspruchs (Streitwert: 164.659,80 EUR), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

römisch eins. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die von der zweitbeklagten Partei erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs wird verworfen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Es wird zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien festgestellt, dass das einen Bestandteil dieses Urteils bildende, mit 28. 3. 2018 datierte „Schiedsgutachten – Schäden am Oberboden aus Buchenholz ('Baubuche'), betreffend das Objekt *****“ von Prof. Ing. Mag. ***** S***** und DI Dr. ***** P***** samt dem einen Bestandteil dieses Urteils bildenden „Schiedsgutachten – Schäden am Oberboden aus Buchenholz betreffend das Objekt ***** für den Teil der *****“ kein Schiedsspruch ist.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 17.374,68 EUR (darin 10.297,44 EUR Barauslagen, 1.180,57 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile waren in das aus dem Spruch ersichtliche Bauprojekt involviert. Die Klägerin übte die örtliche Bauaufsicht aus, die Erstbeklagte war Auftraggeberin des Projekts, die Zweitbeklagte Bodenverlegerin, die Drittbeklagte Generalplanerin und Planerin der Bodenbeläge, die Viertbeklagte war mit Baumeisterarbeiten, ua der Verlegung des Estrichs beauftragt, der Fünftbeklagten oblag die Ausführung der Haustechnik.

Nachdem sich Schäden am Parkettboden gezeigt hatten (Aufschüsselungen, Aufwölbungen und Ablösungen der Parkettelemente), schlossen die Streitteile am 18. 1. 2018 eine „Vereinbarung über die Einsetzung von Schiedsgutachtern“ (Beil ./A), die auszugsweise lautet:

1. Präambel

… Mit dem Ziel, die aufgetretenen Schäden am Parkettboden (in weiterer Folge „Streitigkeit Parkettboden“) ihren Verursachern zuzuordnen und zwischen diesen und deren Auftraggeber eine gütliche Einigung zu finden, schließen die in Punkt 2. genannten Parteien nachstehenden Schiedsgutachtervertrag mit dem in Punkt 2. genannten Schiedsgutachter ab. Dieser Vertrag regelt die Rahmenbedingungen, zu denen der Schiedsgutachter tätig werden soll.

3. Schiedsgutachter

3.1. Hinsichtlich der Streitigkeit Parkettboden vereinbaren die Parteien die Bestellung von Prof. Ing. Mag. S***** sowie DI Ing. Dr. ***** P***** als Schiedsgutachter. …

3.4. Die Schiedsgutachter sollen insbesondere folgende Fragen beantworten:

a) Welche technischen Schäden, Folgeschäden und Sanierungskosten sind aufgetreten?

b) Was war die Schadensursache?

c) Wer ist für den Schaden verantwortlich?

Für den Fall, dass mehrere Parteien für den Schaden verantwortlich sind: Wer hat – aus technischer und rechtlicher Sicht – zu welchen Anteilen den Schaden verursacht? Welche Partei soll daher welchen Anteil an den Behebungskosten tragen? In welchem Verhältnis sind die voraussichtlichen Behebungskosten zu tragen?

d) In welcher Art und Weise kann der auftretende Schaden saniert und wie können Folgeschäden verhindert werden? (Sanierungsvorschlag)

...

3.7. Verfahren der Schiedsgutachter ...

4. Schiedsgutachten

… Die Entscheidung der Schiedsgutachter ist für die Parteien verbindlich.

5. Rechtsmittel und Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs

Gegen das Schiedsgutachten kann jede Partei binnen drei Monaten ab Erhalt des Schiedsgutachtens den ordentlichen Rechtsweg vor dem für ***** sachlich und örtlich zuständigen Landesgericht beschreiten. Das Schiedsgutachten kann nur aus Gründen der offenbaren Unrichtigkeit oder der offenbaren Unbilligkeit angefochten und aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung des Schiedsgutachtens durch das ordentliche Gericht wird die gegenständliche Vereinbarung unwirksam. Diesfalls ist hinsichtlich der gegenständlichen Streitigkeit der ordentliche Rechtsweg vor dem für ***** sachlich und örtlich zuständigen Landesgericht zu beschreiten. ...

7. Kündigung

… Sollte bis zum 31. 3. 2018 kein Schiedsgutachten vorliegen, ist jede Partei berechtigt, den gegenständlichen Schiedsgutachtervertrag zu kündigen.

Im so bezeichneten Schiedsgutachten vom 28. 3. 2018 wurden die Schadensanteile der Klägerin mit 20 % und der Zweit- und Drittbeklagten mit je 40 % festgelegt. Dieses und das weitere aus dem Spruch ersichtliche Schiedsgutachten von DI Dr. ***** P***** vom 5. 4. 2018 werden in der Fassung zusammen als das Schiedsgutachten bezeichnet.

Die Klägerin begehrte mit Klage gemäß Paragraph 612, ZPO die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung, in eventu die Aufhebung des Schiedsspruchs aus näher bezeichneten Aufhebungsgründen.

Der Wille sämtlicher Parteien sei auf den Abschluss eines Schiedsgutachtervertrags gerichtet gewesen. Dies ergebe sich auch aus den von der zweit-, dritt – und fünftbeklagten Partei ausgestellten Vollmachten, der vereinbarten Anfechtbarkeit des Schiedsgutachtens vor dem Landesgericht ***** und den vereinbarten Anfechtungs- und Aufhebungsgründen der offenbaren Unrichtigkeit oder Unbilligkeit. Unklarheiten gingen nicht zu Lasten der Klägerin, weil die Vereinbarung von der Erstbeklagten verfasst worden sei. Die Klägerin sei von der Erstbeklagten bereits zur Zahlung aufgefordert worden und habe vor dem Landesgericht ***** eine entsprechende Klage auf Feststellung eingebracht, dass die Vereinbarung über die Einsetzung von Schiedsgutachtern samt dem Schiedsgutachten für sie nicht bindend sei, hilfsweise (nach weiteren Eventualbegehren), dass das Schiedsgutachten kein Schiedsspruch sei. Die Viert- und Fünftbeklagte hätten dort das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung sowie eines Schiedsspruchs behauptet. Auch die Schiedsgutachter hätten wiederholt diese Begriffe verwendet.

Für den Fall, dass ein Schiedsspruch vorliege, begehrte die Klägerin eventualiter dessen Aufhebung aus den – näher dargestellten – Gründen des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 8 ZPO.

Die Erstbeklagte anerkannte zunächst vorbehaltslos das Hauptbegehren der Klägerin iSd Paragraph 45, ZPO. Zwischen ihnen sei nie strittig gewesen, dass das Schiedsgutachten kein Schiedsspruch sei. Sie habe keinen Anlass zur Klageführung gegeben. Der gegenteilige Standpunkt der Drittbeklagten könne ihr nicht zugerechnet werden. Mit ihrer Klageführung vor dem Landesgericht ***** habe die Klägerin selbst zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Schiedsgutachten handle. Zum Vorliegen einer Schiedsgutachtensabrede verwies die Erstbeklagte auf den (im Detail begründeten) gemeinsamen Parteiwillen. Werde dennoch das Vorliegen eines Schiedsspruchs angenommen, lägen keine Aufhebungsgründe vor. In der mündlichen Streitverhandlung bestritt die Erstbeklagte das Hauptbegehren der Klägerin mangels Feststellungsinteresses „eventualiter“; eventualiter sei die Klage daher zurück- bzw abzuweisen.

Auch nach Ansicht der Zweitbeklagten liegt ein Schiedsgutachten vor. Sie habe zur Klage keinerlei Anlass gegeben, die Klägerin sei auch nicht außergerichtlich an sie herangetreten. Für allfällige Rechtsmittel gegen das Schiedsgutachten sei das Landesgericht ***** sachlich und örtlich zuständig. Die Klage sei in dieser Form jedoch unzulässig. Das Klagebegehren gemäß Paragraph 612, ZPO sei ein Feststellungsbegehren, es sei lediglich denkbar, dass dieses eventualiter zu einem (vorrangigen) Klagebegehren gemäß Paragraph 611, ZPO gestellt werde. Nach der Literatur werde ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs nur sehr selten gegeben (nachweisbar) sein. Dies sei hier nicht der Fall, die Klägerin habe ihr rechtliches Interesse an der gewählten Vorgangsweise (über die Reichweite eines allfälligen Urteils gemäß Paragraph 611, ZPO hinaus) nicht dargetan. Das Eventualvorbringen zu Paragraph 611, ZPO werde bestritten. Die Zweitbeklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, in eventu die Klageabweisung.

Die Drittbeklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und wandte ein, es liege kein Schiedsgutachten, sondern ein Schiedsspruch „insoweit“ vor, als die Klägerin im Rahmen des Gutachtens vom 28. 3. 2018 zu 20 %, die Zweitbeklagte zu 40 % und die Drittbeklagte zu 40 % für die Schäden am Oberboden verantwortlich gemacht worden seien. Mit der „Schiedsvereinbarung“ sei eine endgültige Klärung des Schadensfalls angestrebt worden, das Ergebnis sollte bindend sein. Es sei ein (näher dargelegtes) Schiedsverfahren mit der Möglichkeit zu Stellungnahmen festgelegt worden. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Schiedsvereinbarung und Schiedsspruch sei die übertragene Aufgabe, die hier in der Feststellung des Anteils am Schaden auch aus rechtlicher Sicht gelegen sei. Als Schiedsspruch sei das „Gutachten“ mangelhaft und aus den von der Klägerin genannten Gründen aufzuheben.

Die Viertbeklagte erkannte das Hauptbegehren auf Feststellung an. Das Begehren sei aber mangels Feststellungsinteresses der Klägerin abzuweisen, weil sie bei Verfahrenseinleitung bereits vor dem Landesgericht ***** eine Klage auf Feststellung eingebracht habe, dass die Schiedsgutachtervereinbarung bzw das Schiedsgutachten vom 28. 3. 2018 für sie nicht bindend sei. Für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage müsse das Landesgericht ***** jedenfalls klären, ob es sich um ein Schiedsgutachten oder einen Schiedsspruch handle. Im Hinblick auf das Eventualbegehren lägen – im Einzelnen ausgeführt – keine Aufhebungsgründe vor.

Die Fünftbeklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und brachte vor, es liege eindeutig ein Schiedsgutachten und kein Schiedsspruch vor. Für den Fall eines anderen Ergebnisses werde die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt.

Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Urkunden der Klägerin Beil ./A bis ./R sowie der Urkunden der Beklagten Beil ./1.1, ./3.1 bis ./3.14, ./4.1 bis ./4.3 und ./5.1. Von der Aufnahme weiterer Beweise wurde aus rechtlichen Erwägungen Abstand genommen.

Danach steht über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgender Sachverhalt fest:

Das von Prof. Ing. Mag. S***** und DI Ing. Dr. ***** P***** unterzeichnete schriftliche Ergebnis vom 28. 3. 2018 ist als Schiedsgutachten bezeichnet (Beil ./B). Darin wird auf Basis einer Befundaufnahme von Prof. S***** vom 31. 7. 2017 und der Ergebnisse des technischen Gutachtens von DI P***** die Faktenlage, insbesondere zu den maßgeblichen feuchtigkeitstechnischen Gebäude- und Bodenparametern dargestellt. Weiter enthält es im Hinblick auf die Frage der Schadensverhinderung Ausführungen zu den dem Generalplaner, dem Parkettverleger und der örtlichen Bauaufsicht jeweils obliegenden Aufgaben und erkennbaren Kausalitäten für das Schadensgeschehen und kommt zum Ergebnis:

„Nach gewissenhafter und völlig parteienunabhängiger Bewertung aller gegenwärtig bekannten technischen und chronologischen Fakten kommen wir zu folgendem schiedsgutachterlichen Schluss, dass mehrere Parteien für den Gesamtschaden verantwortlich sind und legen die Schadensanteile zur gütlichen Einigung wie folgt fest:

Generalplaner:                    40 %

Parkettlieferant und Verleger:  40 %

örtliche Bauaufsicht:           20 %.“

Das Schiedsgutachten von DI Dr. ***** P***** vom 5. 4. 2018 (Hilfsgutachten Beil ./C) enthält technische Erwägungen zur Schadensursache und einen Verweis auf das erstgenannte Schiedsgutachten. Die darin enthaltenen Ergebnisse finden sich auch im Schiedsgutachten vom 28. 3. 2018.

Die Klägerin hat gegen die übrigen Parteien vor dem Landesgericht ***** zu ***** eine Klage auf Feststellung eingebracht, wonach die Vereinbarung über die Einsetzung von Schiedsgutachtern und das „Schiedsgutachten“ nicht bindend seien, in eventu, dass die Klägerin die Vereinbarung rechtswirksam aufgekündigt habe und das Schiedsgutachten nicht bindend sei, in eventu, dass das Schiedsgutachten aufgehoben werde. Dieses Verfahren wurde unterbrochen. Unterbrochen ist ferner ein von der Drittbeklagten gegen die jeweils übrigen Verfahrensparteien angestrengtes Verfahren vor dem Landesgericht *****, das auf die Feststellung der Unwirksamkeit, in eventu der (in eventu teilweisen) Unverbindlichkeit des „Schiedsgutachtens“ gerichtet ist, sowie ein von der Drittbeklagten gegen die jeweils übrigen Verfahrensparteien vor dem Obersten Gerichtshof angestrengtes Verfahren, das auf die Aufhebung des „Schiedsspruchs“, in eventu die Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs abzielt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtlich folgt daraus:

1. Für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs ist der Oberste Gerichtshof zuständig (Paragraph 615, ZPO). Die von der Zweitbeklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist daher zu verwerfen.

2. Den weiteren Erwägungen ist voranzustellen, dass die Beklagten nach der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses eine einheitliche Streitpartei iSd Paragraph 14, S 1 ZPO bilden: Nach dem Willen der Parteien hatte die Vereinbarung den Zweck, die aufgetretenen Schäden am Parkettboden abschließend den Verursachern zuzuordnen und eine gütliche Einigung zwischen sämtlichen Beteiligten zu ermöglichen. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn die Entscheidung der „Schiedsgutachter“ für und gegen alle Vertragsparteien gleichermaßen gilt und für sie – wie auch in Pkt 3.5 der Vereinbarung festgehalten – bindend ist. Daher muss auch die Entscheidung nach Paragraph 612, ZPO für und gegen alle Parteien gleich lauten vergleiche 6 Ob 1512/88 = RIS-Justiz RS0035444: Personenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruchs eine einheitliche Streitpartei).

Liegt eine einheitliche Streitpartei vor, kann ein einzelner Streitgenosse den Anspruch nicht wirksam anerkennen (zB 9 Ob 36/05t; Fucik in Rechberger, ZPO4 Paragraph 14, Rz 6; Schneider in Fasching/Konecny, ZPG3 II/1 Paragraph 14, Rz 104). Dass die Erstbeklagte das Hauptbegehren anerkannt hat (die Viertbeklagte beantragte trotz Anerkenntnis die Abweisung des Hauptbegehrens), ist daher prozessual irrelevant. Nach dem prozessualen Günstigkeitsprinzip (Schneider in Fasching/Konecny, ZPG3 II/1 Paragraph 14, Rz 103 mwN; Fucik in Rechberger, ZPO4 Paragraph 14, Rz 6) wirken vielmehr die Einwände der übrigen Beklagten, die auf die Zurück- oder Abweisung des Klagebegehrens gerichtet sind, für alle Beklagten. Sie führen damit zu einer inhaltlichen Prüfung des Feststellungsbegehrens.

3. Gemäß Paragraph 612, ZPO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

3.1. Die Klage nach Paragraph 612, ZPO setzt wie eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruches voraus (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG³ IV/2 Paragraph 612, Rz 12; Rechberger in Rechberger, ZPO4 Paragraph 612, ZPO Rz 1; s auch Zeiler, Schiedsverfahren² Paragraph 612, Rz 2; Pitkowitz, Die Aufhebung von Schiedssprüchen [2008] Rz 471).

3.2. Die Literatur geht teilwiese davon aus, dass das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs nur sehr selten gegeben sei (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG³ IV/2 Paragraph 612, Rz 14 mwN). Parteien könnten wohl auf ihre Rechte verwiesen werden, die sie in einem Schiedsspruchvollstreckungsverfahren haben, sollte die andere Partei ein solches Vollstreckungsverfahren einleiten (Reiner, Das neue österreichische Schiedsrecht [2006] Paragraph 612, ZPO Anmerkung 210, ).

Diese Ansicht engt jedoch den Gesetzeszweck zu sehr ein: Schon nach den Materialien soll die Bestimmung unter der Voraussetzung eines entsprechenden rechtlichen Interesses „auch in jenen Fällen, in denen es strittig ist, ob schon ein Schiedsspruch vorliegt, oder ob es sich überhaupt um einen Schiedsspruch und nicht etwa um ein Schiedsgutachten handelt, eine Klärung“ ermöglichen Regierungsvorlage zum SchiedsRÄG 2006, 1158 BlgNR 22. GP, 28). Auch der überwiegende Teil der Literatur befürwortet für solche Fälle ein rechtliches Interesse (Zeiler, Schiedsverfahren² Paragraph 612, Rz 1 f; Weber in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht Rz 14.123; Liebscher in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch zwei Rz 11/342; Pitkowitz, Die Aufhebung von Schiedssprüchen, Rz 471; s auch Rechberger in Rechberger, ZPO4 Paragraph 612, ZPO Rz 1). Dieser Ansicht ist im Interesse der mit Paragraph 612, ZPO verfolgten Steigerung an Rechtssicherheit und Effektivität zu folgen. Ein solcher strittiger Fall liegt hier vor.

3.3. Die Viertbeklagte verneinte ein rechtliches Interesse der Klägerin zwar im Hinblick auf die im Verfahren des Landesgerichts *****, zu klärende (Vor-)Frage nach dem Vorliegen eines Schiedsgutachtens. Nach der Rechtsprechung ist aber ein Interesse an der Feststellungsklage – sogar trotz möglicher Leistungsklage – zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch abzuschneiden (RIS-Justiz RS0038908). Davon ausgehend ist hier zu bedenken, dass mit dem angestrebten Feststellungsurteil die in den weiteren anhängigen Verfahren strittige Vorfrage der Rechtsnatur des Schiedsgutachtens mit Bindungswirkung geklärt wird vergleiche 5 Ob 707/82 = RIS-Justiz RS0038908 [T7]). Mit einer Entscheidung iSd Paragraph 612, ZPO wird daher umfassend Klarheit geschaffen, während bei Weiterführung aller Verfahren die Gefahr verschiedener Ergebnisse bestünde, die im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse und Regressansprüche der Streitteile zu nicht leicht lösbaren Verwicklungen führen könnten. Die Klägerin auf Einwendungen in einem allfälligen gegen sie eingeleiteten Schiedsvollstreckungsverfahren zu verweisen, widerspräche der ständigen Rechtsprechung, wonach das Erlöschen eines titulierten Anspruchs schon vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens mit negativer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0001931).

3.4. Im vorliegenden Fall ist daher ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu bejahen.

4. Abgrenzung Schiedsvereinbarung/ Schiedsgutachten

4.1. Der Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen liegt darin, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist (RIS-Justiz RS0106359 [T2]). Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter aufgrund seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen. Dadurch soll er Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Voraussetzung ist vorerst – als Schiedsgutachtensabrede – eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten (RIS-Justiz RS0106358).

4.2. Auch die herrschende Meinung nimmt an, dass Schiedsgutachterverträge Vereinbarungen sind, mit denen Parteien einen oder mehrere sachkundige nichtstaatliche Personen (Schiedsgutachter, Schiedsmänner) mit der Feststellung einzelner Tatsachen oder Tatbestandselementen (feststellende Schiedsgutachterverträge) oder (darüber hinaus) mit der rechtsgestaltenden Ergänzung, Abänderung oder dem Ersatz des Parteiwillens (rechtsgestaltende Schiedsgutachterverträge), oder der Klarstellung des Vertragsinhalts (klarstellende Schiedsgutachterverträge) betrauen (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG3 IV/2 Paragraph 581, Rz 136 mwN). Aufgabe der Schiedsrichter ist es, den strittigen Sachverhalt festzustellen, ihn unter die anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen verbindlich festzusetzen. Die Schiedsrichter üben damit nicht eine privatrechtliche, sondern eine ihrem Wesen nach obrigkeitliche Tätigkeit aus. Gegenstand eines Schiedsgutachtervertrags ist hingegen lediglich die an eine oder mehrere Personen erfolgende Übertragung der Aufgabe, einzelne (bestimmte Rechtsfolgen auslösende) Tatbestandselemente tatsächlicher oder rechtlicher Art festzustellen und allenfalls über die reine Tatsachenfeststellung hinaus den Parteiwillen durch einen entsprechenden Ausspruch zu ergänzen, abzuändern oder zu ersetzen. Schiedsgutachter entscheiden aber nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung oder eine Streitbereinigung durch die Parteien selbst. Die Entscheidungstätigkeit durch Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnorm und die Rechtsfolgenableitung ist ihnen im Unterschied zum Schiedsrichter grundsätzlich verwehrt (s nur Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG³ IV/2 Paragraph 581, Rz 142 f; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 Paragraph 581, Rz 14).

4.3. Einschränkend dazu wird bei rechtsgestaltenden Schiedsgutachterverträgen angenommen, dass die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters für sich allein noch nicht zum Ergebnis führt, dass eine echte Schiedsvereinbarung vorliegt (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG³ IV/2 Paragraph 581, Rz 145). Auch schließt die Lösung von Vorfragen rechtlicher Natur oder von quaestiones mixtae im Zusammenhang mit einzelnen Tatsachenfeststellungen die Einordnung als Schiedsgutachtensvereinbarung nicht aus (Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins, Rz 3/12; Grabner, Schiedsvertrag – Schiedsgutachtervertrag – Schiedsrichtervertrag 116). Ebenso ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Schiedsgutachter die Feststellung tatsächlicher oder rechtlicher Tatbestandselemente übertragen werden kann und eine „rechtliche Schlusstätigkeit“ als solche noch nicht zur Qualifikation als Schiedsvereinbarung führt (7 Ob 13/80, 7 Ob 213/02b [Beurteilung von Erfolgschancen eines Rechtsstreits: Schiedsgutachten]; s auch 1 Ob 504/85 [rechtsabändernder Schiedsgutachtervertrag] und 14 Ob 136/86, 1 Ob 300/00z, 2 Ob 236/07f).

4.4. Ein Schiedsspruch kann nur nach Maßgabe des Paragraph 611, ZPO aufgehoben werden. Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwendigen und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben (RIS-Justiz RS0106359). Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor (RIS-Justiz RS0016769).

4.5. Die Abgrenzung der beiden Vertragstypen ist durch Auslegung im Einzelfall zu gewinnen (RIS-Justiz RS0106359 [T3]). Ausgangspunkt für die Einordnung ist der Parteiwille. Die Abgrenzung zwischen Schiedsgutachter- und Schiedsverfahren richtet sich nicht allein nach den von den Parteien gebrauchten Bezeichnungen (der Wortgebrauch ist für den Charakter der Vereinbarung unerheblich und kann lediglich ein Indiz für den Parteiwillen bilden), sondern nach den von ihnen gewollten Wirkungen der jeweils getroffenen Feststellungen (Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPG³ IV/2 Paragraph 581, Rz 145). Dabei ist nicht die gewählte Bezeichnung, sondern im Sinn einer funktionalen Abgrenzung die dem Dritten übertragene Aufgabe maßgeblich (5 Ob 624/76 = RIS-Justiz RS0016769 [T5]; Hausmaninger in Fasching/Konecny Paragraph 581, Rz 143; Zeiler, Schiedsverfahren2 Paragraph 581, Rz 143a; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/12). Indizfunktion zur Abgrenzung hat auch die Frage, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im Paragraph 611, ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob dem ordentlichen Gericht eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsmanns zustehen soll (RIS-Justiz RS0106359 [T2] ua; Koller, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/13; Grabner, Schiedsvertrag – Schiedsgutachtervertrag –Schiedsrichtervertrag 116; Fasching, Lehrbuch2 1067).

4.6. Im vorliegenden Fall sind die Streitteile zunächst nach der Bezeichnung und dem Wortlaut der Vereinbarung (Präambel: „Schiedsgutachtervertrag“) ausdrücklich von der „Einsetzung von Schiedsgutachtern“ ausgegangen. Ist die Bezeichnung der Vereinbarung für den Parteiwillen auch nicht das ausschlaggebende Moment, kommt ihr hier dennoch Indizwirkung zu. Der Zweck der Vereinbarung sollte nach der Präambel darin liegen, die Bodenschäden ihren Verursachern zuzuordnen, damit zwischen diesen und deren Auftraggeber eine gütliche Einigung gefunden werden könne, wofür die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Schiedsgutachter festgelegt werden sollten. Das Ziel der Streitteile, erst aufgrund des Ergebnisses des Schiedsgutachtens eine gütliche, also prozessvermeidende Einigung zu finden, spricht entscheidend dafür, dass das Gutachten erst die (verbindliche) Grundlage für ihre eigene weitere Entscheidung bilden sollte; Leistungspflichten der Streitteile waren von den Schiedsgutachtern nicht festzulegen.

Die den Schiedsgutachtern übertragene Aufgabe bestand in der Feststellung der technischen (Folge-)Schäden, der Sanierungskosten, der Schadensursache und der Erstattung eines Sanierungsvorschlages, also in Tatsachenfeststellungen, darüber hinaus aber auch in der Feststellung der Verantwortung für den Schaden sowie für den Fall mehrerer Verantwortlicher in der Feststellung, wer – aus technischer und rechtlicher Sicht – zu welchen Anteilen den Schaden verursacht hat, welche Partei daher welchen Anteil an den Behebungskosten zu tragen hat und in welchem Verhältnis die voraussichtlichen Behebungskosten zu tragen sind.

Die Zuweisung der Verantwortung auch in rechtlicher Sicht kann hier nach dem Gesamtbild der Vereinbarung nicht dahin verstanden werden, dass die Schiedsgutachter eine rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die für eine Vertrags- und/oder Deliktshaftung maßgeblichen Normen vornehmen sollten (was von technischen Sachverständigen auch nicht zu erwarten wäre). Die Fragestellungen sprechen vielmehr dafür, dass die Aufgabe der Schiedsgutachter angesichts der ineinandergreifenden Aufgabenbereiche eines Bauprojekts darin bestand, die jeweiligen Pflichtenkreise der Beteiligten auszumachen, ihre allfällige Verletzung zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen, in welchem Ausmaß eine Verletzung für den Gesamtschaden mitursächlich war, woraus sich die verhältnismäßige Tragung der Behebungskosten ergeben sollte (arg: „daher“). Eine Rechtsfolgenableitung im engeren Sinn wurde von ihnen dagegen nicht erwartet.

Auch dass das Schiedsgutachten für die Streitteile bindend sein sollte, spricht noch nicht für eine Qualifikation als Schiedsspruch, weil damit zunächst nur auf den Willen der Streitteile zu einer materiell-rechtlichen Bindung zu schließen ist. Ein weitergehender Bindungswille im Sinn einer Unterwerfung unter die Rechtskraft eines – nur nach Paragraph 611, ZPO anfechtbaren – Schiedsspruchs geht daraus nicht hervor. Vielmehr haben die Streitteile die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Schiedsgutachter in Punkt 5. („Rechtsmittel und Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs“) ausdrücklich dahin geregelt, dass es nach Maßgabe eines Schiedsgutachtens überprüfbar sein sollte. Dass dabei die entsprechenden Formulierungen der Rechtsprechung verwendet werden („offenbare Unrichtigkeit“, „offenbare Unbilligkeit“) und das Landesgericht ***** als sachlich und örtlich zuständiges Landesgericht für den „ordentlichen Rechtsweg“ festgelegt wurde, spricht für eine klare Kenntnis der Streitteile über die unterschiedlichen Anfechtungsmöglichkeiten von Schiedsgutachten und Schiedssprüchen.

4.7. Bei gebotener Gesamtbetrachtung überwiegen die für das Vorliegen einer Schiedsgutachtensabrede sprechenden Argumente.

Die Entscheidung 7 Ob 604/94 steht dieser Beurteilung nicht entgegen: Zwar sollte auch in jenem Fall vom Sachverständigen der Anteil der Beteiligten am Schaden verbindlich festgelegt werden. Anders als im vorliegenden Fall bestanden dort aber keine annähernd vergleichbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Streitteile nach ihrem Willen eine Schiedsgutachterabrede getroffen hätten [zB keine „Einsetzung von Schiedsgutachtern“; keine Regelung über die Überprüfung des Ergebnisses nach Maßgabe eines Schiedsgutachtens]).

5. Zusammenfassend liegt hier daher kein Schiedsspruch vor, sodass dem Hauptbegehren der Klägerin wie aus dem Spruch ersichtlich stattzugeben war.

6. Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO.

Die Erstbeklagte hat das Klagebegehren in ihrer Klagebeantwortung anerkannt und auf Paragraph 45, ZPO verwiesen. Nach dieser Bestimmung fallen dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben hat und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat, die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Voraussetzung für ein Anerkenntnis und die Anwendung des Paragraph 45, ZPO ist ein rückhaltloses Anerkennen (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.291; Fucik in Rechberger, ZPO4 Paragraph 45, Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPG3 II/1, Paragraph 45, Rz 9). Das ist hier nicht der Fall, weil die Erstbeklagte zuletzt „eventualiter“ das Feststellungsinteresse der Klägerin bezweifelt und die Zurück- bzw Abweisung der Klage beantragt hat. Die Viertbeklagte hat von Beginn an trotz Anerkenntnis die Abweisung der Klage beantragt. Die weiteren Beklagten haben die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (Zweitbeklagte) und die Berechtigung des Klagebegehrens bestritten und die Zurück- bzw Abweisung der Klage beantragt. Im Ergebnis waren daher sämtliche Beklagten als iSd Paragraph 41, Absatz eins, ZPO unterliegend anzusehen.

Textnummer

E123697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:018OCG00005.18M.1130.000

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20181130_OGH0002_018OCG00005_18M0000_000