Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 228
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 228.Paragraph 228,
Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Anmerkung
1. Manche Bestimmungen sehen eine Feststellungsklage auch ohne (besonderen) Nachweis rechtlichen Interesses vor.
2. Tatsachen können – außer der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde – nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein; zur Feststellung von Tatsachen s. § 384 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020362
Alte Dokumentnummer
N2189517399T