Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 577

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 577

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Abschnitt.

Schiedsrichterliches Verfahren.

Schiedsvertrag.

Paragraph 577,

  1. Absatz einsDie Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
  2. Absatz 2In einem Schiedsvertrage kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.
  3. Absatz 3Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.

Anmerkung

Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2, die in dem Vertrag über
das betreffende Rechtsverhältnis enthalten ist, wird üblicherweise
als Schiedsklausel bezeichnet; als Begriff für einen selbständigen
Schiedsvertrag wird auch "Schiedsabrede" verwendet, als Überbegriff
auch "Schiedsvereinbarung" (vgl. Europäisches Übereinkommen vom
21. April 1961 über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl.
Nr. 107/1964).

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40025839

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P577/NOR40025839

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