Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 577
Inkrafttretensdatum
22.12.2001
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vierter Abschnitt.
Schiedsrichterliches Verfahren.
Schiedsvertrag.
§. 577.Paragraph 577,
(1)Absatz einsDie Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
(2)Absatz 2In einem Schiedsvertrage kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.
(3)Absatz 3Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.
Anmerkung
Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2, die in dem Vertrag über
das betreffende Rechtsverhältnis enthalten ist, wird üblicherweise
als Schiedsklausel bezeichnet; als Begriff für einen selbständigen
Schiedsvertrag wird auch "Schiedsabrede" verwendet, als Überbegriff
auch "Schiedsvereinbarung" (vgl. Europäisches Übereinkommen vom
21. April 1961 über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl.
Nr. 107/1964).
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40025839