Personenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruches eine einheitliche Streitpartei.Personenmehrheiten, die in einem Rechtsstreit über den einem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfenen Streitgegenstand eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO gebildet hätten, bilden auch im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruches eine einheitliche Streitpartei.