Anmerkung
1. Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2, die in dem Vertrag über
das betreffende Rechtsverhältnis enthalten ist, wird üblicherweise
als Schiedsklausel bezeichnet; als Begriff für einen selbständigen
Schiedsvertrag wird auch "Schiedsabrede" verwendet, als Überbegriff
auch "Schiedsvereinbarung" (vgl. Europäisches Übereinkommen vom
21. April 1961 über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit, BGBl.
Nr. 107/1964).
2. ÜR: siehe Art. XVII § 2 Abs. 1 Z 10
BGBl. Nr. 135/1983.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021