Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 14, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 14

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 14,

Wenn die Wirkung des zu fällenden Urtheiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämmtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Processhandlungen der thätigen Streitgenossen auch auf sie.

Anmerkung

Bei der – von der einheitlichen Streitpartei zu unterscheidenden – notwendigen Streitgenossenschaft müssen bestimmte Personen am Prozeß beteiligt sein, andernfalls fehlt die aktive oder passive Klagslegitimation, also eine materiellrechtliche Voraussetzung (daher Klagsabweisung mit Urteil).

Schlagworte

Prozeßhandlung, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020145

Alte Dokumentnummer

N2189517182T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P14/NOR12020145