Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 14.Paragraph 14,
Wenn die Wirkung des zu fällenden Urtheiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämmtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Processhandlungen der thätigen Streitgenossen auch auf sie.
Anmerkung
Bei der – von der einheitlichen Streitpartei zu unterscheidenden – notwendigen Streitgenossenschaft müssen bestimmte Personen am Prozeß beteiligt sein, andernfalls fehlt die aktive oder passive Klagslegitimation, also eine materiellrechtliche Voraussetzung (daher Klagsabweisung mit Urteil).
Schlagworte
Prozeßhandlung, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020145
Alte Dokumentnummer
N2189517182T