Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106359

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 9Ob42/10g; 18OCg5/18m; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d; 5Ob36/24s; 10Ob44/25f; 2Ob96/25v; 2Ob185/25g; 4Ob57/25y

Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwendigen und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-07-26 1 Ob 501/96

Veröff: SZ 69/168

TE OGH 1999-08-05 1 Ob 211/99g

Auch; nur: Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend. (T1)

Veröff: SZ 72/123

TE OGH 2001-08-17 1 Ob 300/00z

Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im Paragraph 595, ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)

TE OGH 2007-12-17 2 Ob 236/07f

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2011-04-27 9 Ob 42/10g

Beis wie T2 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T3)

TE OGH 2018-11-30 18 OCg 5/18m

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2018-12-20 6 Ob 126/18z

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/112

TE OGH 2022-08-25 5 Ob 119/22v

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2023-11-23 5 Ob 167/23d

Beisatz wie T2

TE OGH 2025-01-30 5 Ob 36/24s

TE OGH 2025-09-16 10 Ob 44/25f

Beisatz: Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt. (T4)

TE OGH 2025-10-23 2 Ob 96/25v

Beisatz: Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen. (T5)

TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g

Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T6)

TE OGH 2026-03-26 4 Ob 57/25y

Beisatz: Nicht bindend ist ein Schiedsgutachten ausnahmsweise – als offenbar unbillig – dann, wenn es den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und seine Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängt. Nicht jede objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit bewirkt schon qualifizierte Unrichtigkeit. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106359