Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Einwendungen gegen den Anspruch.
§. 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsGegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
(2)Absatz 2Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Recurses gegen die Executionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Recurses gegen die Executionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.
(3)Absatz 3Alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im vorigen Absatze bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.
Schlagworte
Oppositionsklage, Vollstreckungsklage, Exekution,
Exekutionsverfahren, Tatsache, Exekutionstitel, Rekurs,
Exekutionsbewilligung, Ausschluß, Einstellung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020957
Alte Dokumentnummer
N2189616757T