Dagegen richtet sich die aus Z 6 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die Vorgangsweise des Landesgerichts Klagenfurt mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Eine Urteilsfällung nach § 261 Abs 1 StPO kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung ausschließlich im Fall einer nach Ansicht des Schöffengerichts drohenden Verletzung der Zuständigkeit des („höherrangigen“) Geschworenengerichts in Betracht (vgl Lewisch, WK-StPO § 261 Rz 2 f, Fabrizy, StPO11 § 261 Rz 3 StPO).Eine Urteilsfällung nach Paragraph 261, Absatz eins, StPO kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung ausschließlich im Fall einer nach Ansicht des Schöffengerichts drohenden Verletzung der Zuständigkeit des („höherrangigen“) Geschworenengerichts in Betracht vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 261, Rz 2 f, Fabrizy, StPO11 Paragraph 261, Rz 3 StPO).
Für andere gerichtliche Unzuständigkeits-entscheidungen kann die Urteilsform auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstands fehlt (vgl RIS-Justiz RS0098800). Bestehen - wie hier - Zweifel an einer gehörigen Besetzung, so ist die Hauptverhandlung vielmehr abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 100; Schroll in WK2 JGG § 1 Rz 9 und § 28 Rz 3 mwN).Für andere gerichtliche Unzuständigkeits-entscheidungen kann die Urteilsform auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstands fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0098800). Bestehen - wie hier - Zweifel an einer gehörigen Besetzung, so ist die Hauptverhandlung vielmehr abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 100; Schroll in WK2 JGG Paragraph eins, Rz 9 und Paragraph 28, Rz 3 mwN).
Das „Unzuständigkeitsurteil“ des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. Juni 2012, GZ 14 Hv 74/12d-22, dem jede Bindungswirkung fehlt, war zur Klarstellung zu beseitigen (vgl RIS-Justiz RS0116267, Ratz, WK-StPO § 292 Rz 45 und § 281 Rz 496) und es war dem Landesgericht Klagenfurt aufzutragen, sich - ausgehend von der Verdachtslage einer Tatbegehung als junger Erwachsener - in einer §§ 28, 46a Abs 1 JGG entsprechenden Besetzung der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen.Das „Unzuständigkeitsurteil“ des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. Juni 2012, GZ 14 Hv 74/12d-22, dem jede Bindungswirkung fehlt, war zur Klarstellung zu beseitigen vergleiche RIS-Justiz RS0116267, Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 45 und Paragraph 281, Rz 496) und es war dem Landesgericht Klagenfurt aufzutragen, sich - ausgehend von der Verdachtslage einer Tatbegehung als junger Erwachsener - in einer Paragraphen 28, 46 a, Absatz eins, JGG entsprechenden Besetzung der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen.
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Anfechtung aus Z 6 des § 281 Abs 1 StPO ein aufgrund der Bestimmung des § 261 StPO gefälltes Unzuständigkeitsurteil voraussetzt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 496; RIS-Justiz RS0098840).Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Anfechtung aus Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ein aufgrund der Bestimmung des Paragraph 261, StPO gefälltes Unzuständigkeitsurteil voraussetzt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 496; RIS-Justiz RS0098840).