Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 261,
  1. Absatz eins,Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine Nichtzuständigkeit aus. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 81,)
  2. Absatz 2,Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger längstens binnen vierzehn Tagen (Paragraphen 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitung oder Wiedereröffnung der Voruntersuchung oder – falls deren Wiedereröffnung nicht notwendig ist – wegen Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht anzubringen. Im ersten Falle muß eine neue Anklageschrift eingebracht werden; außer diesem Fall aber ist bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach diesem Paragraphen gefällte Ausspruch des Schöffengerichtes zu verlesen.

Schlagworte

Unzuständigkeitsurteil

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030568

Alte Dokumentnummer

N2197523921S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P261/NOR12030568

Navigation im Suchergebnis