Der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung ist eine Ausfertigung des Strafantrages anzuschließen. Außer dem im § 221 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Auch ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 41), und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (§ 41 Abs. 3).Der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung ist eine Ausfertigung des Strafantrages anzuschließen. Außer dem im Paragraph 221, vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Auch ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 41,), und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, zu belehren. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 4, vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (Paragraph 41, Absatz 3,).