Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 468

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 468

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 468,
  1. Absatz eins,Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (Paragraphen 43 und 46) das Urteil gefällt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Landesgerichts Anmerkung eins, ) fällt;
    3. Ziffer 2 a
      wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde;
    4. Ziffer 3
      wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Paragraphen 115 j, Absatz eins, 126, Absatz 4, 140, Absatz eins, 144, Absatz eins, 155, Absatz eins, 157, Absatz 2 und 159 Absatz 3, 221, Absatz 2, (455 Absatz eins,), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Absatz eins und 2), oder wenn einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;
    5. Ziffer 4
      aus den im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 angegebenen Gründen.
  2. Absatz 2,Die unter Absatz eins, Ziffer eins und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den in den Paragraphen 281 und 282 Absatz 2, bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

(________

Anmerkung eins, : Artikel römisch eins, Ziffer 198, Litera b, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, lautet: „Im Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz oder des Geschworenengerichtes“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes“.),

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267206

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P468/NOR40267206

Navigation im Suchergebnis