OGH
RS0098840
22.05.1958
8Os152/58; 11Os112/12y (11Os130/12w)
StPO §261 Abs1; StPO §281 Abs1 Z6; StPO §292
Ein nicht auf Paragraph 261, StPO gestütztes, sondern wegen sonstiger sachlicher Unzuständigkeit gefälltes Unzuständigkeitsurteil kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 281, StPO nicht bekämpft werden. Ein solches dem Gesetze nicht entsprechendes Urteil kann nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt werden.
TE OGH 1958-05-22 8 Os 152/58
Veröff: RZ 1958,121
TE OGH 2012-11-13 11 Os 112/12y