Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0098840

Entscheidungsdatum

22.05.1958

Geschäftszahl

8Os152/58; 11Os112/12y (11Os130/12w)

Norm

StPO §261 Abs1; StPO §281 Abs1 Z6; StPO §292

Rechtssatz

Ein nicht auf Paragraph 261, StPO gestütztes, sondern wegen sonstiger sachlicher Unzuständigkeit gefälltes Unzuständigkeitsurteil kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 281, StPO nicht bekämpft werden. Ein solches dem Gesetze nicht entsprechendes Urteil kann nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1958-05-22 8 Os 152/58

Veröff: RZ 1958,121

TE OGH 2012-11-13 11 Os 112/12y