OGH
13.11.2012
11Os112/12y (11Os130/12w)
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milutin J***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das (Unzuständigkeits-)Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. Juni 2012, GZ 14 Hv 74/12d-22, sowie über die von der Generalprokuratur gegen den Vorgang der Fällung eines Unzuständigkeitsurteils zufolge Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, und der Verteidigerin Dr. Niederleitner zu Recht erkannt:
Der am 29. Juni 2012 in der Hauptverhandlung in Urteilsform ergangene Ausspruch des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht, wonach das Landesgericht Klagenfurt in der gegenständlichen Zusammensetzung wegen Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht unzuständig sei, verletzt das Gesetz in Paragraph 261, StPO.
Das „Unzuständigkeitsurteil“ des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. Juni 2012, GZ 14 Hv 74/12d-22, wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Klagenfurt aufgetragen, sich in einer Paragraphen 28, 46 a, Absatz eins, JGG entsprechenden Besetzung der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen.
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem in der Strafsache gegen Milutin J***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2012 verkündeten „Urteil“ erklärte sich das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht mit der Begründung für unzuständig, dass das Landesgericht Klagenfurt als Jugendschöffengericht zuständig sei.
Dagegen richtet sich die aus Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die Vorgangsweise des Landesgerichts Klagenfurt mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Eine Urteilsfällung nach Paragraph 261, Absatz eins, StPO kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung ausschließlich im Fall einer nach Ansicht des Schöffengerichts drohenden Verletzung der Zuständigkeit des („höherrangigen“) Geschworenengerichts in Betracht vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 261, Rz 2 f, Fabrizy, StPO11 Paragraph 261, Rz 3 StPO).
Für andere gerichtliche Unzuständigkeits-entscheidungen kann die Urteilsform auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstands fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0098800). Bestehen - wie hier - Zweifel an einer gehörigen Besetzung, so ist die Hauptverhandlung vielmehr abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 100; Schroll in WK2 JGG Paragraph eins, Rz 9 und Paragraph 28, Rz 3 mwN).
Das „Unzuständigkeitsurteil“ des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. Juni 2012, GZ 14 Hv 74/12d-22, dem jede Bindungswirkung fehlt, war zur Klarstellung zu beseitigen vergleiche RIS-Justiz RS0116267, Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 45 und Paragraph 281, Rz 496) und es war dem Landesgericht Klagenfurt aufzutragen, sich - ausgehend von der Verdachtslage einer Tatbegehung als junger Erwachsener - in einer Paragraphen 28, 46 a, Absatz eins, JGG entsprechenden Besetzung der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen.
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Anfechtung aus Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ein aufgrund der Bestimmung des Paragraph 261, StPO gefälltes Unzuständigkeitsurteil voraussetzt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 496; RIS-Justiz RS0098840).
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00112.12Y.1113.000