(1)Absatz eins,Gegen die vom Einzelrichter gefällten Urteile ist außer dem Einspruch nach § 427 nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2; die Frist zur Ausführung der Berufungsgründe sowie der Gegenausführung (§ 467 Abs. 1 und 5) kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 285 Abs. 2 bis 5 verlängert werden. Als Nichtigkeitsgründe nach § 468 Abs. 1 Z. 3 sind die im § 281 Abs. 1 Z 1a bis 5 angeführten Umstände anzusehen.Gegen die vom Einzelrichter gefällten Urteile ist außer dem Einspruch nach Paragraph 427, nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der Paragraphen 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im Paragraph 468, Absatz 2,; die Frist zur Ausführung der Berufungsgründe sowie der Gegenausführung (Paragraph 467, Absatz eins und 5) kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, Absatz 2 bis 5 verlängert werden. Als Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, sind die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a bis 5 angeführten Umstände anzusehen.