Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 489

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 489

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 489,
  1. Absatz eins,Gegen die vom Einzelrichter gefällten Urteile ist außer dem Einspruch nach Paragraph 427, nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der Paragraphen 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im Paragraph 468, Absatz 2,; die Frist zur Ausführung der Berufungsgründe sowie der Gegenausführung (Paragraph 467, Absatz eins und 5) kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, Absatz 2 bis 5 verlängert werden. Als Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, sind die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a bis 5 angeführten Umstände anzusehen.
  2. Absatz 2,Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen finden am Sitze des Gerichtshofes zweiter Instanz statt, doch kann der Präsident dieses Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, daß der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Ort abgehalten werde; der Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz in Haft befindet, in dessen Bezirke der Gerichtstag abgehalten werden soll.
  3. Absatz 3,Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Gerichtshofes zweiter Instanz ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung der Ratskammer über die Einstellung des Verfahrens oder an der Entscheidung über die Beschwerde gegen die von der Ratskammer beschlossene Einstellung (Paragraph 486,) beteiligt waren.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40012093

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P489/NOR40012093

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