Außer dem im § 221 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (§ 41 Abs. 3).Außer dem im Paragraph 221, vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (Paragraph 41, Absatz 3,).