Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 488

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 488

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 488,

Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das Urteil gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des römisch siebzehn. und römisch achtzehn. Hauptstückes (Paragraphen 220 bis 279) mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen:

  1. Ziffer eins
    Außer dem im Paragraph 221, vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (Paragraph 41, Absatz 3,).
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Paragraphen 224 und 276 über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter sind nur anwendbar, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden können.
  3. Ziffer 3
    Wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf Verlangen des Beschuldigten auszuschließen.
  4. Ziffer 4
    Der Einzelrichter hat die Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden und des Gerichtshofes.
  5. Ziffer 5
    Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so steht ihm selbst das Recht zu, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.
  6. Ziffer 6
    Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine Zuständigkeit des Geschworenen- oder Schöffengerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus. Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (Paragraphen 27 und 46).
  7. Ziffer 7
    Der Paragraph 458, Absatz 2, ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im Paragraph 458, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (Paragraph 458, Absatz 3,), es sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.

Schlagworte

Protokollsvermerk, Geschworenengericht

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036927

Alte Dokumentnummer

N2199329531J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P488/NOR12036927

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