Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 261,
  1. Absatz eins,Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine Nichtzuständigkeit aus.
  2. Absatz 2,Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger längstens binnen vierzehn Tagen (Paragraphen 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitung oder Wiedereröffnung der Voruntersuchung oder – falls deren Wiedereröffnung nicht notwendig ist – wegen Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht anzubringen. Im ersten Falle muß eine neue Anklageschrift eingebracht werden; außer diesem Fall aber ist bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach diesem Paragraphen gefällte Ausspruch des Schöffengerichtes zu verlesen.

Schlagworte

Unzuständigkeitsurteil

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036941

Alte Dokumentnummer

N2199329545J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P261/NOR12036941

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