(2)Absatz 2,Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen finden am Sitze des Gerichtshofes zweiter Instanz statt, doch kann der Präsident dieses Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, daß der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Ort abgehalten werde; der Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz in Haft befindet, in dessen Bezirke der Gerichtstag abgehalten werden soll.