(1)Absatz eins,Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren sind die §§ 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 475 und 479 sinngemäß anzuwenden. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß Paragraph 427, Absatz 3, nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 6 bis 11 und Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im Paragraph 464, Ziffer 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren sind die Paragraphen 285, Absatz 2 bis Absatz 5, 465 bis 475 und 479 sinngemäß anzuwenden. Für den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, gelten die in Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, zitierten Bestimmungen.