Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei eine Pensionsleistung, die im Jahr 1999 eine Höhe von monatlich S 5.856,70 hatte. Am 20. 9. 1999 hat die beklagte Partei der Klägerin mitgeteilt, dass die Ausgleichszulage ab 1. 7. 1999 noch nicht feststellbar sei und daher aus dem Titel Ausgleichszulage als jederzeit verrechenbarer Vorschuss ein Betrag von S 1.855,30 monatlich angewiesen wird. Die Klägerin hat demnach im Zeitraum 1. 7. 1999 - 31. 12. 1999 folgende monatliche Leistung von der beklagten Partei erhalten:
Pension S 5.856,70
Ausgleichszulage (Vorschuss) S 1.855,30
S 7.712,00
abzüglich Krankenversicherungsbeitrag S 289,20
monatlicher Anweisungsbetrag S 7.422,80
Die Klägerin ist Eigentümerin der mit einer fideikommissarischen Subsitution zugunsten ihrer Cousine belasteten Liegenschaft EZ 21 KG G*****. Diese Liegenschaft besteht aus landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 5,7023 ha mit einem Einheitswert von S 14.666,--, forstwirtschaftlichen Flächen von 9.0510 ha mit einem Einheitswert von S 11.766,-- sowie unproduktiven Flächen von 0,2013 ha ohne Einheitswert. Vom Gesamteinheitswert von gerundet S 26.000,-- entfallen 44,51 % auf die forstwirtschaftlichen Flächen. Die Grundsteuer und die Finanzabgaben für die Liegenschaft betragen jährlich S 787,--, wovon ein Betrag von S 304,-- auf die landwirtschaftlichen Flächen entfällt. Die landwirtschaftlichen Flächen sind seit 1980 verpachtet; im Jahr 1999 betrug der Pachtschilling S 4.300,-- jährlich.
Die Klägerin hat seit 1995 keinerlei Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Nutzbare im Raubbau gerodet. Wiederaufforstungen wurden mangels verfügbarer Geldmittel nicht durchgeführt. Die Heranziehung fremder Personen zu Verrichtungen im Wald wurde seitens des Sachwalters der Klägerin aufgrund einer durch den Altbaumbestand gegebenen Gefahrenlage verboten.
Mit Bescheid vom 17. 4 2000 hat die beklagte Partei ausgesprochen, dass der Klägerin die Ausgleichszulage vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 mit monatlich S 894,30 gebührt, dass der Vorschuss gegen die Nachzahlung aufgerechnet wird und dass der zu viel bezogene Vorschuss von insgesamt S 9.443,50 mit der zu erbringenden Leistung verrechnet wird.
Diesem Bescheid liegt folgende Berechnung der Ausgleichszulage für
den Zeitraum 1. 7. - 31. 12. 1999 zugrunde:
Pension S 5.856,70
pauschale Anrechnung von Einkünften
aus den forstwirtschaftlichen Flächen
(§ 149 Abs 5 GSVG) S 1.028,00(Paragraph 149, Absatz 5, GSVG) S 1.028,00
Anrechnung von (tatsächlichen) Einkünften
aus den landwirtschaftlichen Flächen S 333,00
S 7.217,70
Richtsatz S 8.112,00
Ausgleichszulage S 894,30
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 eine monatliche Ausgleichszulage von S 1.391,30 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 464,-- (monatlich) ab. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage sei hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen ein tatsächliches Einkommen von monatlich S 333,-- anzurechnen. Werde die Bewirtschaftung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, so sei bei der Ermittlung des Einkommens vom Einheitswert der Fläche auszugehen. Als monatliches Einkommen gelte bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von S 54.000,-- und darüber ein Betrag von 30 % des jeweiligen Richtsatzes nach § 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG, gerundet auf volle Schilling. Für Einheitswerte unter S 54.000,-- verminderten sich diese Beträge im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswerts zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling (§ 149 Abs 7 GSVG). Die bloße Aufgabe der Bewirtschaftung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes bewirke grundsätzlich die Pauschalanrechnung nach § 149 Abs 7 GSVG. Der AnrechnungsbetragDas Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 eine monatliche Ausgleichszulage von S 1.391,30 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 464,-- (monatlich) ab. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage sei hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen ein tatsächliches Einkommen von monatlich S 333,-- anzurechnen. Werde die Bewirtschaftung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, so sei bei der Ermittlung des Einkommens vom Einheitswert der Fläche auszugehen. Als monatliches Einkommen gelte bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von S 54.000,-- und darüber ein Betrag von 30 % des jeweiligen Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG, gerundet auf volle Schilling. Für Einheitswerte unter S 54.000,-- verminderten sich diese Beträge im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswerts zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG). Die bloße Aufgabe der Bewirtschaftung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes bewirke grundsätzlich die Pauschalanrechnung nach Paragraph 149, Absatz 7, GSVG. Der Anrechnungsbetrag
errechne sich somit mit S 531,-- (S 8.112,-- x 0,3 = S 2.433,60 :
54.000,-- x 11.766,-- = S 530,25). Die Anwendung des § 149 Abs 8 GSVG54.000,-- x 11.766,-- = S 530,25). Die Anwendung des Paragraph 149, Absatz 8, GSVG
komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dafür seien nur dann gegeben, wenn der land(forst-)wirtschaftliche Betrieb (die Betriebsführung) dem Betriebsinhaber gegen dessen Willen entzogen worden sei (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung), wenn der Betrieb durch höhere Gewalt (Feuer oder sonstige Elementarereignisse) zerstört worden sei oder wenn örtliche Verhältnisse (Grenzlandgebiet) bzw sonstige Gegebenheiten (ungünstige Produktionsverhältnisse) zur Betriebseinstellung gezwungen hätten, ohne dass die Fortsetzung der Betriebsführung durch andere Personen als zumutbar gewertet werden könne. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, da die Klägerin den nunmehrigen Zustand der Flächen durch Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen selbst verursacht habe und die Begünstigung nur jenen Pensionsbeziehern zuteil werden solle, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hätten, vom Bezug jeglicher Naturalleistungen aus einem aufgegebenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ausgeschlossen seien.
Ausgehend vom Richtsatz von S 8.112.-- ergebe sich somit abzüglich der Pension von S 5.856,70, abzüglich der Einkünfte der aus den landwirtschaftlichen Flächen von S 333,-- und abzüglich der pauschal anzurechnenden Einkünfte aus den forstwirtschaftlichen Flächen von S 531,-- eine Ausgleichszulage der Klägerin von S 1.391,30 monatlich. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung beider Parteien dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es um einen Ausspruch ergänzt wurde, wonach die Aufrechnung mit den von der beklagten Partei vorschussweise erbrachten Leistungen im Umfang von S 6.461,50 (EUR 469,58) zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die von beiden Seiten bekämpfte Rechtsansicht des Erstgerichts treffe zu, dass für die Anrechnung von Einkünften aus den forstwirtschaftlichen Flächen § 149 Abs 7 GSVG maßgeblich sei. Unter „Aufgabe" eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes - worunter auch ein einzelnes Grundstück zu subsumieren sei - sei auch die bloße Einstellung der Bewirtschaftung ("Brache") zu verstehen. Die Klägerin habe den Beweis dafür erbracht, dass sie im Jahr 1995 die Bewirtschaftung der bis dahin forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf Dauer eingestellt habe; für die Anwendung einer gesetzlichen Vermutung (§ 2 Abs 1 Z 1 Satz 2 BSVG) oder die Heranziehung einer aus § 12 ForstG abgeleiteten Verpflichtung des Waldbesitzers zur Bewirtschaftung bleibe daher kein Raum. Für das Ausgleichszulagenrecht sei allein die tatsächliche Aufgabe der Bewirtschaftung maßgeblich.Ausgehend vom Richtsatz von S 8.112.-- ergebe sich somit abzüglich der Pension von S 5.856,70, abzüglich der Einkünfte der aus den landwirtschaftlichen Flächen von S 333,-- und abzüglich der pauschal anzurechnenden Einkünfte aus den forstwirtschaftlichen Flächen von S 531,-- eine Ausgleichszulage der Klägerin von S 1.391,30 monatlich. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung beider Parteien dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es um einen Ausspruch ergänzt wurde, wonach die Aufrechnung mit den von der beklagten Partei vorschussweise erbrachten Leistungen im Umfang von S 6.461,50 (EUR 469,58) zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die von beiden Seiten bekämpfte Rechtsansicht des Erstgerichts treffe zu, dass für die Anrechnung von Einkünften aus den forstwirtschaftlichen Flächen Paragraph 149, Absatz 7, GSVG maßgeblich sei. Unter „Aufgabe" eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes - worunter auch ein einzelnes Grundstück zu subsumieren sei - sei auch die bloße Einstellung der Bewirtschaftung ("Brache") zu verstehen. Die Klägerin habe den Beweis dafür erbracht, dass sie im Jahr 1995 die Bewirtschaftung der bis dahin forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf Dauer eingestellt habe; für die Anwendung einer gesetzlichen Vermutung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 2 BSVG) oder die Heranziehung einer aus Paragraph 12, ForstG abgeleiteten Verpflichtung des Waldbesitzers zur Bewirtschaftung bleibe daher kein Raum. Für das Ausgleichszulagenrecht sei allein die tatsächliche Aufgabe der Bewirtschaftung maßgeblich.
Andererseits würden die Voraussetzungen für die Begünstigung des § 149 Abs 8 GSVG auf die Klägerin nicht zutreffen. Weder ein Mangel an finanziellen Mitteln noch die über sie verhängte Sachwalterschaft stellten eine berücksichtigungswürdige Härtesituation dar. Die ob der Liegenschaft angeordnete fideikommissarische Substitution schränke zwar ihre Rechtsstellung in Bezug auf die Substanz der Liegenschaft ein, hindere sie jedoch nicht, daraus Erträge zu erzielen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Andererseits würden die Voraussetzungen für die Begünstigung des Paragraph 149, Absatz 8, GSVG auf die Klägerin nicht zutreffen. Weder ein Mangel an finanziellen Mitteln noch die über sie verhängte Sachwalterschaft stellten eine berücksichtigungswürdige Härtesituation dar. Die ob der Liegenschaft angeordnete fideikommissarische Substitution schränke zwar ihre Rechtsstellung in Bezug auf die Substanz der Liegenschaft ein, hindere sie jedoch nicht, daraus Erträge zu erzielen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.