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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

3. Unterabschnitt
Ausgleichszulage und Wertausgleich

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

Paragraph 149,
  1. Absatz eins,Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 150,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
  2. Absatz 2,Bei Feststellung des Anspruches gemäß Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 151, Absatz 4, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung eins, ) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 135,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten (Elternteiles) Absatz 7, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
  4. Absatz 4,Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
    1. Litera a
      die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);
    2. Litera b
      die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
    3. Litera c
      die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;
    4. Litera d
      Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
    5. Litera e
      Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 151, berücksichtigt werden;
    6. Litera f
      Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
    7. Litera g
      einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;
    8. Litera h
      von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € Anmerkung 2, ) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag;
    9. Litera i
      nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;
    10. Litera k
      Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,;
    11. Litera l
      Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitige Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 7, bzw. Absatz 8, zur Anwendung gelangt;
    Anmerkung, Litera m, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 20, Litera b,, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,)
    1. Litera n
      nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen;
    2. Litera o
      das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.
  5. Absatz 5,Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) zugrunde zu legen. Paragraph 23, Absatz 10, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
  6. Absatz 6,Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
  7. Absatz 7,Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Absatz 9,), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5 600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 20% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar
    1. Ziffer eins
      für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, bb,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, aa, gerundet auf Cent.
    Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Absatz 6, ist entsprechend anzuwenden.
  8. Absatz 8,Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar solange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.
  9. Absatz 9,Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Absatz 7, heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatz 10, in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.
  10. Absatz 10,Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 9, in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
  11. Absatz 11,Als Einheitswert im Sinne der Absatz 7, 9 und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.
  12. Absatz 12,In den Fällen des Paragraph 68, Absatz 2, erster Satz bleibt für die Anwendung der Absatz 7, 9 und 10 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 222,46 €

Anmerkung 2, : für 2004: 159,58 €)

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40043333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P149/NOR40043333

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