3. Unterabschnitt
Ausgleichszulage und Wertausgleich
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 141), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Dies gilt nicht im Falle des Bezuges einer Gleitpension.Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 141,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Dies gilt nicht im Falle des Bezuges einer Gleitpension.
(2)Absatz 2,Bei Feststellung des Anspruches gemäß Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 142 Abs. 4 zu berücksichtigen.Bei Feststellung des Anspruches gemäß Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 142, Absatz 4, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 2 654 S (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 126) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten (Elternteiles) Abs. 7 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 60 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf volle Schilling; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 2 654 S Anmerkung eins, ) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 126,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten (Elternteiles) Absatz 7, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 60 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf volle Schilling; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
(4)Absatz 4,Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:
die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge); die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;
die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;
Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);
Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß § 142 berücksichtigt werden;Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 142, berücksichtigt werden;
Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;
einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;
von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 1 140 S (Anm. 2) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 1 140 S Anmerkung 2, ) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag;
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt; Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles I des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962;Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,; Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Abs. 7 bzw. Abs. 8 zur Anwendung gelangt;Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 7, bzw. Absatz 8, zur Anwendung gelangt;
(Anm.: lit. m aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1983)Anmerkung, Litera m, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gewährte Geldleistungen.nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen.
(5)Absatz 5,Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (§ 23) dieses Betriebes zugrunde zu legen. § 23 Abs. 10 ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23,) dieses Betriebes zugrunde zu legen. Paragraph 23, Absatz 10, ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
(6)Absatz 6,Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
(7)Absatz 7,Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs. 9), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77 000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54 000 S und darüber ein Betrag von 28% des jeweiligen Richtsatzes, und zwarWurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Absatz 9,), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77 000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54 000 S und darüber ein Betrag von 28% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar
für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1 lit. a bb,für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb,
für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1 lit. a aa,für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, aa,
gerundet auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 77 000 S und 54 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling. Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.gerundet auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 77 000 S und 54 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf volle Schilling. Absatz 6, ist entsprechend anzuwenden.
(8)Absatz 8,Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar so lange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.
(9)Absatz 9,Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Abs. 7 heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Abs. 10 in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Absatz 7, heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatz 10, in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.
(10)Absatz 10,Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Abs. 9 in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 9, in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.
(11)Absatz 11,Als Einheitswert im Sinne der Abs. 7, 9 und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.Als Einheitswert im Sinne der Absatz 7, 9 und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.
(12)Absatz 12,In den Fällen des § 64 Abs. 2 erster Satz bleibt für die Anwendung der Abs. 7, 9 und 10 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.In den Fällen des Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz bleibt für die Anwendung der Absatz 7, 9 und 10 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 2 720 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 2 720 S
gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 2 796 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 2 796 S
gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 2 860 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 2 860 S
gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 2 860 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 2 860 S
gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 2 898 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 2 898 S gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 2 941 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 2 941 S gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 2 959 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 2 959 S gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 2 983 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 2 983 S Anm. 2: gemäß BGBl. Nr. 5/1986 für 1986: 1 187 SAnmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986, für 1986: 1 187 S
gemäß BGBl. Nr. 633/1986 für 1987: 1 236 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1986, für 1987: 1 236 S
gemäß BGBl. Nr. 691/1987 für 1988: 1 274 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1987, für 1988: 1 274 S
gemäß BGBl. Nr. 729/1988 für 1989: 1 307 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1988, für 1989: 1 307 S
gemäß BGBl. Nr. 653/1989 für 1990: 1 340 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1989, für 1990: 1 340 S
gemäß BGBl. Nr. 792/1990 für 1991: 1 398 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 792 aus 1990, für 1991: 1 398 S
gemäß BGBl. Nr. 716/1991 für 1992: 1 475 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1991, für 1992: 1 475 S
gemäß BGBl. Nr. 854/1992 für 1993: 1 565 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 1 565 S
gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 1 659 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 1 659 S
gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 1 742 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 1 742 S
gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 1 817 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 1 817 S
gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 1 888 Sgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 1 888 S
gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 1 933 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 1 933 S gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 1 968 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 1 968 S gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 2 007 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 2 007 S gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 2 057 S)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 2 057 S)