-
13 Os 51/93
Entscheidungstext
OGH
24.03.1993
13 Os 51/93
Veröff: EvBl 1993/132 S 531
-
14 Os 73/93
Entscheidungstext
OGH
11.05.1993
14 Os 73/93
Vgl auch; Beisatz: Die Ablehnung der Aufhebung der Anwendung gelinderer Mittel (§ 197 StPO) stellt keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG dar. (T1)
Veröff: EvBl 1993/150 S 598 = RZ 1994/42 S 135
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12 Os 68/93
Entscheidungstext
OGH
27.05.1993
12 Os 68/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Akteneinsicht. (T2)
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12 Os 65/93
Entscheidungstext
OGH
27.05.1993
12 Os 65/93
Vgl auch
-
11 Os 109/93
Entscheidungstext
OGH
21.06.1993
11 Os 109/93
Vgl auch
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14 Os 129/93
Entscheidungstext
OGH
16.08.1993
14 Os 129/93
nur: Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR XVII GP zu § 2). (T3)
-
13 Os 129/93
Entscheidungstext
OGH
24.11.1993
13 Os 129/93
Vgl auch; nur: Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlassten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). (T4)
Beisatz: Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Hoheitsakt sein. Sämtliche richterlichen Verfügungen bezogen sich im vorliegenden Fall auf die Erlassung und Durchführung eines Hausdurchsuchungsbefehles (infolge eines Leseirrtums auch auf die Verhinderung der Erlassung eines Haftbefehles). Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde somit nicht durch eine richterliche Verfügung verursacht, sondern erfolgte auf Grund eines von einem Richter nicht unterfertigten Entwurfes für einen Haftbefehl. Die Belassung dieses Entwurfes im Akt (samt anhängendem Formular für die Ausschreibung zur Festnahme) war zwar Anlass für das unterlaufene Missverständnis, bildete jedoch keine richterliche Anordnung. (T5)
Veröff: RZ 1994/49 S 163
-
11 Os 22/94
Entscheidungstext
OGH
23.02.1994
11 Os 22/94
nur T3
-
11 Os 132/94
Entscheidungstext
OGH
20.09.1994
11 Os 132/94
Vgl auch
-
15 Os 92/95
Entscheidungstext
OGH
29.06.1995
15 Os 92/95
Beis wie T1
-
11 Os 75/95
Entscheidungstext
OGH
28.06.1995
11 Os 75/95
Vgl auch
-
15 Os 111/95
Entscheidungstext
OGH
18.08.1995
15 Os 111/95
Vgl auch; nur T3
-
11 Os 58/96
Entscheidungstext
OGH
30.04.1996
11 Os 58/96
Vgl auch; Beis wie T2
-
13 Os 80/96
Entscheidungstext
OGH
19.06.1996
13 Os 80/96
nur T4
-
11 Os 137/96
Entscheidungstext
OGH
27.08.1996
11 Os 137/96
Vgl auch; Beis wie T2
-
12 Os 148/96
Entscheidungstext
OGH
25.11.1996
12 Os 148/96
Vgl auch; nur T4
-
12 Os 7/97
Entscheidungstext
OGH
27.02.1997
12 Os 7/97
Vgl auch; nur T3
-
15 Os 41/97
Entscheidungstext
OGH
24.04.1997
15 Os 41/97
Vgl auch
-
15 Os 195/98
Entscheidungstext
OGH
07.12.1998
15 Os 195/98
Vgl auch; Beisatz: Wurde die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. (T6)
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15 Os 150/00
Entscheidungstext
OGH
23.11.2000
15 Os 150/00
nur T3
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13 Os 149/01
Entscheidungstext
OGH
07.11.2001
13 Os 149/01
nur T3
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13 Os 52/02
Entscheidungstext
OGH
08.05.2003
13 Os 52/02
Auch; nur: Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen. (T7)
Beis ähnlich wie T1
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14 Os 32/07y
Entscheidungstext
OGH
28.03.2007
14 Os 32/07y
Auch; Beisatz: Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus, das heißt dass jemand - über strafrichterliche Anordnung - gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. (T8)
Beisatz: Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst. (T9)
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13 Os 96/07b
Entscheidungstext
OGH
29.08.2007
13 Os 96/07b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
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11 Os 143/07z
Entscheidungstext
OGH
18.12.2007
11 Os 143/07z
Vgl auch; Beisatz: Mit Grundrechtsbeschwerde kann nur die (auf eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zurückzuführende) Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend gemacht werden, welche jedoch durch die bloße Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages von Vornherein nicht bewirkt wird. (T10)
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13 Os 88/08b
Entscheidungstext
OGH
01.07.2008
13 Os 88/08b
Auch; nur T3; nur T7; Beis ähnlich wie T8
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14 Os 153/08v
Entscheidungstext
OGH
14.10.2008
14 Os 153/08v
Vgl auch
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14 Os 103/14z
Entscheidungstext
OGH
16.12.2014
14 Os 103/14z
Auch; Beis wie T10
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14 Os 123/14s
Entscheidungstext
OGH
01.12.2014
14 Os 123/14s
Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T11)
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14 Os 24/15h
Entscheidungstext
OGH
16.03.2015
14 Os 24/15h
Auch; Beis wie T10
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11 Os 14/15s
Entscheidungstext
OGH
13.03.2015
11 Os 14/15s
Auch; nur T7; Beis wie T8
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15 Os 33/15i
Entscheidungstext
OGH
25.03.2015
15 Os 33/15i
Auch
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14 Os 28/15x
Entscheidungstext
OGH
28.04.2015
14 Os 28/15x
Auch; Beis wie T6
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14 Os 100/15k
Entscheidungstext
OGH
17.11.2015
14 Os 100/15k
Auch; Beis wie T10
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15 Os 56/16y
Entscheidungstext
OGH
09.06.2016
15 Os 56/16y
Auch
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13 Os 12/18s
Entscheidungstext
OGH
14.03.2018
13 Os 12/18s
Auch; Beis wie T8