(2)Absatz 2,Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind unter Bedachtnahme auf § 87 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist oder die den Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende strafbare Handlung begangen wird, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus der Bestimmung des § 90b des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit Behörden, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen etwas anderes ergibt.Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 87, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist oder die den Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende strafbare Handlung begangen wird, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus der Bestimmung des Paragraph 90 b, des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit Behörden, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen etwas anderes ergibt.