Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 187,
  1. Absatz eins,Die Untersuchungshäftlinge dürfen unbeschadet des Paragraph 45, dieses Bundesgesetzes und der Paragraphen 85, 90 b und 96 a des Strafvollzugsgesetzes mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist, schriftlich verkehren sowie Telefongespräche führen und von solchen Personen Besuche empfangen.
  2. Absatz 2,Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 87, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist oder die den Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende strafbare Handlung begangen wird, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus der Bestimmung des Paragraph 90 b, des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit Behörden, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen etwas anderes ergibt.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungshäftlinge dürfen Besuche innerhalb der Amtszeit so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Es darf den Untersuchungshäftlingen jedoch in keinem Fall verwehrt werden, mindestens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde zu empfangen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039103

Alte Dokumentnummer

N2199660263J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P187/NOR12039103

Navigation im Suchergebnis