Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Sicherheitsleistung, Aufhebung der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft

Paragraph 190,
  1. Absatz eins,Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,) vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann (Paragraph 180, Absatz 7,); die Haft muß gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).

Schlagworte

Haftverschonung, Kautionssumme, gelinderes Mittel

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039105

Alte Dokumentnummer

N2199660265J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P190/NOR12039105

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