Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.1995

Geschäftszahl

15Os111/95 (15Os114/95)

Norm

StPO §190 Abs1;

Rechtssatz

Bei sinnvoller und verständiger Leseart ergibt sich schon aus der gewählten Wortwahl "Sicherheiten", daß unter "angegebenen Sicherheiten" nicht bloß Kaution oder Bürgschaft gemeint sind, sondern auch die damit untrennbar verbundenen gelinderen Mittel des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/08/18 15 Os 111/95

Rechtssatznummer

RS0097831