Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Arbeit und Arbeitsvergütung

Paragraph 187,
  1. Absatz eins,Angehaltene Beschuldigte sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Beschuldigter kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen (Paragraphen 44 bis 55 StVG) arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Verfahren nicht zu befürchten sind.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsvergütung ist dem Beschuldigten nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StVG) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Fall eines Freispruchs, des Rücktritts von Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Kann einem Beschuldigten, der zur Arbeit bereit ist und bei dem der Haftzweck der Heranziehung zur Arbeit nicht entgegen steht, Arbeit nicht zugewiesen werden, so ist ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag von 5 v.H. der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.
  4. Absatz 4,Angehaltene Beschuldigte dürfen sich auf ihre Kosten selbst beschäftigen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und die Ordnung in der Anstalt nicht stört. Aus dieser Beschäftigung erzielte Einkünfte sind dem Hausgeld gutzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P187/NOR40050646

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