Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 188

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 188,
  1. Absatz eins,Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Briefverkehrs und der Telefongespräche darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen dem Untersuchungsrichter zu.
  3. Absatz 3,Im übrigen stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu. Vor jeder Entscheidung nach Paragraph 186, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, ist eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen. Die von den Untersuchungshäftlingen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche gilt von Vorfällen, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039104

Alte Dokumentnummer

N2199660264J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P188/NOR12039104

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