Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Sicherheitsleistung, Aufhebung der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft

Paragraph 190,
  1. Absatz eins,Sofern es sich nicht um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, kann die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft gegen Kaution oder Bürgschaft für eine vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmende Summe und gegen Ablegung der im Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden; sie muß gegen die angegebenen Sicherheiten auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
  2. Absatz 2,Gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).

Schlagworte

Haftverschonung

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036876

Alte Dokumentnummer

N2199329480J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P190/NOR12036876

Navigation im Suchergebnis