Bei sinnvoller und verständiger Leseart ergibt sich schon aus der gewählten Wortwahl "Sicherheiten", daß unter "angegebenen Sicherheiten" nicht bloß Kaution oder Bürgschaft gemeint sind, sondern auch die damit untrennbar verbundenen gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO.Bei sinnvoller und verständiger Leseart ergibt sich schon aus der gewählten Wortwahl "Sicherheiten", daß unter "angegebenen Sicherheiten" nicht bloß Kaution oder Bürgschaft gemeint sind, sondern auch die damit untrennbar verbundenen gelinderen Mittel des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO.