Bundesrecht konsolidiert

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Grundrechtsbeschwerde-Gesetz § 2

Kurztitel

Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 864/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GRBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Grundrecht auf persönliche Freiheit (Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, Artikel 5, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) ist insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.
  2. Absatz 2Die Beschwerde kann auch aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung mit der Behauptung erhoben werden, daß die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10001156

Dokumentnummer

NOR12013740

Alte Dokumentnummer

N1199215056L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/864/P2/NOR12013740

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