Dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke gesetzt wurde, ist nicht Tatbestandselement des § 99 Abs. 2e StVO 1960, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag.Dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke gesetzt wurde, ist nicht Tatbestandselement des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag.