Verwaltungsgerichtshof
14.10.2024
Ra 2023/02/0132
Wenn sich die Berufung nur (mehr) gegen die Höhe der Strafe richtet, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn ein Antrag auf Durchführung einer solchen nicht gestellt wurde (VwGH 9.12.2010, 2007/09/0054).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020132.L03