Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0132

Rechtssatz

Wenn sich die Berufung nur (mehr) gegen die Höhe der Strafe richtet, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn ein Antrag auf Durchführung einer solchen nicht gestellt wurde (VwGH 9.12.2010, 2007/09/0054).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020132.L03