Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0132

Rechtssatz

Die Heranziehung von geänderten Einkommensverhältnissen bei der Neufestsetzung einer Geldstrafe durch das VwG ist nicht zu beanstanden. Es entsprach auch bereits der stRsp. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014, dass die Berufungsbehörde auch während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen hat und bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (VwGH 19.10.2004, 2004/03/0102; VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029; VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020132.L04