Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/02/0194 B 24. Oktober 2022 RS 1 (hier nur 'Übertretung in einem unfallgeneigten Bereich')

Stammrechtssatz

Dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke gesetzt wurde, ist nicht Tatbestandselement des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020132.L01