Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0101 E 3. September 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 137, BVergG 2018 konkretisiert den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 vergleiche VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22). Nach dessen Absatz eins, ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen vergleiche zu Paragraph 125, BVergG 2006 VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 17, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L02

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040121_20241205L01

Rechtssatz für Ra 2022/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0101 E 3. September 2024 RS 3

Stammrechtssatz

Der Auftraggeber hat lediglich eine grobe Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche noch zum BVergG 2006 VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, Pkt. römisch zwei. 2., mwN). Kann eine betriebswirtschaftliche Erklärung für die auffälligen Preise gefunden werden, so ist nach dem Konzept des BVergG 2018 von einem angemessenen Preis auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L04

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040121_20241205L02

Rechtssatz für Ra 2022/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0101 E 3. September 2024 RS 4

Stammrechtssatz

Kommt der Auftraggeber zum Ergebnis, dass das Angebot betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar ist, hat er gemäß Paragraph 138, Absatz 5, erster Satz BVergG 2018 vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die Aufklärung hat nach der Rechtsprechung des EuGH in kontradiktorischer Weise zu erfolgen, indem der Auftraggeber Aufklärung über die Elemente des als ungewöhnlich eingestuften Angebots zu verlangen hat, die seine Zweifel konkret hervorgerufen haben (etwa durch Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Belege für die Seriosität des Angebots). Anschließend hat der Auftraggeber dieses Angebot unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die der Bieter auf dieses Verlangen hin eingereicht hat, zu beurteilen. Dadurch soll Willkür des Auftraggebers verhindert und ein gesunder Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleistet werden vergleiche etwa EuGH 29.3.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko u.a., Rn. 28, mit Hinweis auf EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 46 bis 49). Die Möglichkeit des Bieters, dem Auftraggeber vor dessen Entscheidung über ein allfälliges Ausscheiden die Seriosität seines Angebots darzulegen, setzt voraus, dass der Auftraggeber im Zuge seines Verlangens um Aufklärung dem Bieter gegenüber jene Punkte offenlegt, die ihm im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zweifelhaft erscheinen vergleiche EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 58).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0285 Impresa Lombardini VORAB
EuGH 62010CJ0599 SAG ELV Slovensko VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L05

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040121_20241205L03

Rechtssatz für Ra 2022/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0101 E 3. September 2024 RS 5

Stammrechtssatz

Im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens etwa über die Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 hat das VwG nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Das VwG hat vielmehr - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht an Hand der im Einzelnen maßgeblichen in Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 genannten Kriterien zu prüfen. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche zur ständigen Rechtsprechung des VwGH zur vertieften Angebotsprüfung nach Paragraph 125, BVergG 2006 etwa VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 17, mwN). Auf neue, im Nachprüfungsverfahren erstmals vorgebrachte Erklärungen des Bieters betreffend die Plausibilität des Preises ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche noch zum BVergG 2006 VwGH 28.9.2011, 2007/04/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L06

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040121_20241205L04

Rechtssatz für Ra 2022/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0101 E 3. September 2024 RS 6

Stammrechtssatz

Nur wenn das VwG auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L07

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040121_20241205L05

Rechtssatz für Ra 2022/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0017 B 18. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. In Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2012/04/0066, mwN). Lässt sich der Inhalt eines Begriffes aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. unter Heranziehung der gesamten Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig ermitteln, so kann für die Klärung, welche Bedeutung eine Ausschreibungsbestimmung für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter hat, auch die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein (Hinweis E vom 12. September 2013, 2010/04/0066).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L03

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040121_20241205L06

Rechtssatz für Ra 2022/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen im Vergabeverfahren wurden unangefochten bestandsfest. Daraus ergibt sich die Bindung der am Vergabeverfahren Beteiligten an die Ausschreibungsbedingungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L08

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040121_20241205L07

Rechtssatz für Ra 2022/04/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0126 B 17. Dezember 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass in einem Fall, in dem ein Abspruch über einen Antrag auf Pauschalgebührenersatz mit der Entscheidung über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag in einem untrennbaren Zusammenhang steht, mit der Aufhebung der letztgenannten Entscheidung auch der Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz die rechtliche Grundlage entzogen und diese Entscheidung somit aufzuheben ist (siehe VwGH 15.12.2014, 2013/04/0148, mwN; vergleiche dazu, dass eine Entscheidung betreffend den Pauschalgebührenersatz nicht mit der Aufhebung der Entscheidung in der Hauptsache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt, VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040121_20241205L08