Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0101 E 3. September 2024 RS 6

Stammrechtssatz

Nur wenn das VwG auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 rechtmäßig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L07