Zentrale Beschaffungsstelle ist ein Auftraggeber gemäß den §§ 4 Abs. 1 bzw. 167 bis 169 oder ein Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023, bzw. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, der eine zentrale Beschaffungstätigkeit, gegebenenfalls zusammen mit einer Nebenbeschaffungstätigkeit, ausübt.Zentrale Beschaffungsstelle ist ein Auftraggeber gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, bzw. 167 bis 169 oder ein Auftraggeber gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 65, , zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023, bzw. Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 243, , zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder mit Sitz in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, der eine zentrale Beschaffungstätigkeit, gegebenenfalls zusammen mit einer Nebenbeschaffungstätigkeit, ausübt.