Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §32
StbG 1985 §33 Abs1
StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Aus den Materialen (Rv 351 BlgNR 25. GP, 3) ist erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des neuen Entziehungstatbestandes des Paragraph 33, Absatz 2, StbG eine den bisherigen Bestimmungen des Paragraph 32, (freiwilliger Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates) und Paragraph 33, (danach) Absatz eins, StbG (Stehen im Dienst eines fremden Staates und Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik) vergleichbare Bestimmung schaffen wollte. Während einem Staatsbürger in diesen Fällen die Staatsbürgerschaft entzogen werden konnte, fehlte es an einer vergleichbaren Bestimmung für Staatsbürger, die freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer organisierten bewaffneten Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnehmen vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 3). Wie die Beratung im Nationalrat zu dieser Änderung des StbG vergleiche StenProt NR 25. GP, 53. Sitzung, 230 ff) erkennen lässt, hatte der Gesetzgeber dabei das "völlig neuartige Phänomen des Dschihadismus" (S 242) und von "Foreign Fighters, die ins Ausland gehen" (S 232) vor Augen. Die Literatur weist darauf hin, dass dieser Entziehungstatbestand "als Mittel zur Terrorismusbekämpfung" geschaffen wurde vergleiche Fessler/Fessler/Pfandner, Staatsbürgerschaftsrecht [2018], Anmerkung 2 zu Paragraph 33, Absatz 2, StbG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L01

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Nach dem aus den Erläuterungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers vergleiche zu dazu etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0264, Rn. 38) umfasst der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" eine (aktive, physische) Handlung, die entweder selbst unmittelbar gewaltsam ist oder in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden gewaltsamen Handlungen steht vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9). Weiter machen die Erläuterungen deutlich, dass die Handlung bewusst auf eine Kampfhandlung gerichtet sein muss vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9 zum Begriff der "freiwilligen Teilnahme") und die körperliche Anwesenheit im Ausland voraussetzt vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9 zum Tatbestandsmerkmal "im Ausland").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L02

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Nach der - durch die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f) klargestellten - Bedeutung umfasst die "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen" zunächst Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn, also eine selbst unmittelbar gewaltsame Handlung vergleiche zum Begriff der "Kampfhandlung" auch Paragraph 2, Absatz 4 a, Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, der diesen Begriff im Zusammenhang mit einem militärischen Angriff auf das Bundesgebiet verwendet, und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Verwundetenmedaillengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, der von Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle der militärischen Landesverteidigung spricht). Darüber hinaus werden aber auch (aktive, physische) Handlungen im Ausland erfasst, die mit den erstgenannten in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen. Dies sind alle (derartigen) Handlungen, die (durch den genannten, insbesondere kausalen Zusammenhang) überhaupt die Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn ermöglichen und die in diesem Sinne auf eine Kampfhandlung gerichtet sind. Darunter fallen etwa für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten (zu denken ist etwa an den Nachschub von Kampfmitteln; vergleiche zum Begriff des "Kampfmittels" etwa Paragraph 280, StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L03

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L03

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Eine reine "Propagandatätigkeit" im Dienste einer bewaffneten Gruppe oder das alleinige Anwerben neuer Kämpfer ist nicht vom Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" des Paragraph 33, Absatz 2, StbG umfasst vergleiche so Koppensteiner in Plunger/Esztegsar/Eberwein, Kommentar zum StbG [2017], 372; vergleiche dazu auch die Erläuterungen zu Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG - Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8). Auch unterstützende Maßnahmen einer bewaffneten Gruppe in Österreich oder etwa die Teilnahme an Demonstrationen für diese Gruppe rechtfertigen keine Entziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, StbG vergleiche so Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017], 540).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L04

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L04

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

GrekoG 1996 §12a Abs1a
StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Dass der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" von der (bloßen) Unterstützung solcher Kampfhandlungen zu unterscheiden ist, zeigt auch der (systematische) Vergleich mit Paragraph 12, Absatz eins a, Grenzkontrollgesetz (GrekoG). Diese Bestimmung wurde zeitgleich mit dem Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, geschaffen. Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, "sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen". Die Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 8) führen zu diesem (hervorgehobenen) Tatbestandselement aus, "'An Kampfhandlungen beteiligen oder diese unterstützen' meint, dass der Minderjährige entweder selbst aktiv an den Kampfhandlungen teilnimmt oder sich zwar nicht aktiv an gewaltsamen Handlungen beteiligt, aber diese im Ausland in anderer Form unterstützt (beispielsweise: Vermögenswerte bereitstellen oder sammeln, Verteilen von ‚Propagandamaterialien', Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen, Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien)." Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber bei der (zeitgleichen) Regelung des Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG bewusst (weiter) von Beteiligung an und Unterstützung von Kampfhandlungen spricht, während er bei Paragraph 33, Absatz 2, StbG (enger) nur die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L05

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L05

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Die "Teilnahme an Kampfhandlungen" erfasst nicht (mehr) die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen. Dabei wird in den Erläuterungen - Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8 - (neben der Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten, dem Verteilen von 'Propagandamaterialien' und dem Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien) auch der "Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen" angeführt. Als ein solcher Beitrag wird auch die Verpflegung oder Betreuung von Teilnehmern an Kampfhandlungen (iS des Paragraph 33, Absatz 2, StbG) ohne den (in den Erläuterungen - Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f - genannten) engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Kampfhandlung zu verstehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L06

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L06

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7
StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 33, Absatz 2, StbG unterscheidet sich vom Tatbestand (Verleihungshindernis) des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG, der von einem Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung spricht, welches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits bei Personen vorliegt, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L07

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L07

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

GrekoG 1996 §12a Abs1a
StbG 1985 §10 Abs2 Z7
StbG 1985 §32
StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9 f) ist in Paragraph 33, Absatz 2, StbG das Tätigwerden "für eine organisierte bewaffnete Gruppe" weit auszulegen. Es umfasst neben jeder Form der "Mitgliedschaft", des "Anschlusses", oder des "im Dienst stehen" auch jene Situationen, in denen der Betroffene sonst im Auftrag der bewaffneten Gruppe tätig wird vergleiche insoweit die Erläuterungen zum Begriff "für eine organisierte bewaffnete Gruppe "in Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 8). Jedoch gilt dies nicht für das zusätzliche Tatbestandselement der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen", welches den Entziehungstatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, StbG enger zieht (als Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG). Durch diesen - solcherart auf aktive Teilnahmen an Kampfhandlungen im obigen Sinne beschränkten - Anwendungsbereich ist Paragraph 33, Absatz 2, StbG auch - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mit Paragraph 32, StbG vergleichbar, der auf den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates abstellt vergleiche dazu etwa VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482, mwN; vergleiche zum Tatbestandsmerkmal des Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates, bei dem es irrelevant ist, ob es sich dabei um "reguläre" Armeeinheiten handelt, oder um Sondereinrichtungen, wie z.B. die "Fremdenlegion" VwGH 17.12.1996, 94/01/0651, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L08

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L08

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" in Paragraph 33, Absatz 2, StbG umfasst zunächst Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn, also eine selbst unmittelbar gewaltsame Handlung. Darüber hinaus werden auch (aktive, physische) Handlungen im Ausland erfasst, die mit den erstgenannten in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen. Dies sind alle derartigen Handlungen, welche überhaupt die Kampfhandlungen ermöglichen und in diesem Sinne auf eine konkrete Kampfhandlung gerichtet sind. Darunter fallen etwa für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten, etwa der Nachschub von Kampfmitteln. Nicht erfasst wird jedoch die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen etwa durch die Aufrechterhaltung von Infrastrukturen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L10

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L09

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0325 E 25. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L11

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L10

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §32 Abs2

Rechtssatz

Die Umstände, dass "eine Frau, die mit einem IS-Kämpfer verheiratet ist und mit diesem im IS-Gebiet lebt, sich an im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden Handlungen beteiligt, indem sie ihren Mann im IS-Gebiet versorgt, bevor dieser unmittelbar nach diesen Handlungen im Rahmen des bewaffneten Konflikts stirbt", stellen keine Handlungen dar, welche überhaupt konkrete Kampfhandlungen ermöglichen und in diesem Sinne auf eine Kampfhandlung gerichtet sind, wie für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten (etwa der Nachschub von Kampfmitteln). Aus diesen Umständen kann somit eine "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen" gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StbG nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L09

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L11