Verwaltungsgerichtshof
17.05.2021
Ra 2021/01/0067
Die "Teilnahme an Kampfhandlungen" erfasst nicht (mehr) die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen. Dabei wird in den Erläuterungen - Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8 - (neben der Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten, dem Verteilen von 'Propagandamaterialien' und dem Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien) auch der "Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen" angeführt. Als ein solcher Beitrag wird auch die Verpflegung oder Betreuung von Teilnehmern an Kampfhandlungen (iS des Paragraph 33, Absatz 2, StbG) ohne den (in den Erläuterungen - Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f - genannten) engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Kampfhandlung zu verstehen sein.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L06