Verwaltungsgerichtshof
17.05.2021
Ra 2021/01/0067
Die Umstände, dass "eine Frau, die mit einem IS-Kämpfer verheiratet ist und mit diesem im IS-Gebiet lebt, sich an im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden Handlungen beteiligt, indem sie ihren Mann im IS-Gebiet versorgt, bevor dieser unmittelbar nach diesen Handlungen im Rahmen des bewaffneten Konflikts stirbt", stellen keine Handlungen dar, welche überhaupt konkrete Kampfhandlungen ermöglichen und in diesem Sinne auf eine Kampfhandlung gerichtet sind, wie für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten (etwa der Nachschub von Kampfmitteln). Aus diesen Umständen kann somit eine "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen" gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StbG nicht abgeleitet werden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L09