Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Rechtssatz

Eine reine "Propagandatätigkeit" im Dienste einer bewaffneten Gruppe oder das alleinige Anwerben neuer Kämpfer ist nicht vom Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" des Paragraph 33, Absatz 2, StbG umfasst vergleiche so Koppensteiner in Plunger/Esztegsar/Eberwein, Kommentar zum StbG [2017], 372; vergleiche dazu auch die Erläuterungen zu Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG - Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8). Auch unterstützende Maßnahmen einer bewaffneten Gruppe in Österreich oder etwa die Teilnahme an Demonstrationen für diese Gruppe rechtfertigen keine Entziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, StbG vergleiche so Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017], 540).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L04