Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Rechtssatz

Nach dem aus den Erläuterungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers vergleiche zu dazu etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0264, Rn. 38) umfasst der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" eine (aktive, physische) Handlung, die entweder selbst unmittelbar gewaltsam ist oder in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit im Rahmen des bewaffneten Konflikts stattfindenden gewaltsamen Handlungen steht vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9). Weiter machen die Erläuterungen deutlich, dass die Handlung bewusst auf eine Kampfhandlung gerichtet sein muss vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9 zum Begriff der "freiwilligen Teilnahme") und die körperliche Anwesenheit im Ausland voraussetzt vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9 zum Tatbestandsmerkmal "im Ausland").

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L02