Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Rechtssatz

Der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" in Paragraph 33, Absatz 2, StbG umfasst zunächst Kampfhandlungen im eigentlichen Sinn, also eine selbst unmittelbar gewaltsame Handlung. Darüber hinaus werden auch (aktive, physische) Handlungen im Ausland erfasst, die mit den erstgenannten in einem engen örtlichen, zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehen. Dies sind alle derartigen Handlungen, welche überhaupt die Kampfhandlungen ermöglichen und in diesem Sinne auf eine konkrete Kampfhandlung gerichtet sind. Darunter fallen etwa für die Vornahme derartiger Kampfhandlungen unerlässliche Unterstützungstätigkeiten, etwa der Nachschub von Kampfmitteln. Nicht erfasst wird jedoch die (bloße) Unterstützung von Kampfhandlungen etwa durch die Aufrechterhaltung von Infrastrukturen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L10