Verwaltungsgerichtshof
17.05.2021
Ra 2021/01/0067
Aus den Materialen (Rv 351 BlgNR 25. GP, 3) ist erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des neuen Entziehungstatbestandes des Paragraph 33, Absatz 2, StbG eine den bisherigen Bestimmungen des Paragraph 32, (freiwilliger Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates) und Paragraph 33, (danach) Absatz eins, StbG (Stehen im Dienst eines fremden Staates und Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik) vergleichbare Bestimmung schaffen wollte. Während einem Staatsbürger in diesen Fällen die Staatsbürgerschaft entzogen werden konnte, fehlte es an einer vergleichbaren Bestimmung für Staatsbürger, die freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer organisierten bewaffneten Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnehmen vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 3). Wie die Beratung im Nationalrat zu dieser Änderung des StbG vergleiche StenProt NR 25. GP, 53. Sitzung, 230 ff) erkennen lässt, hatte der Gesetzgeber dabei das "völlig neuartige Phänomen des Dschihadismus" (S 242) und von "Foreign Fighters, die ins Ausland gehen" (S 232) vor Augen. Die Literatur weist darauf hin, dass dieser Entziehungstatbestand "als Mittel zur Terrorismusbekämpfung" geschaffen wurde vergleiche Fessler/Fessler/Pfandner, Staatsbürgerschaftsrecht [2018], Anmerkung 2 zu Paragraph 33, Absatz 2, StbG).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L01