Verwaltungsgerichtshof
17.05.2021
Ra 2021/01/0067
Nach den Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 9 f) ist in Paragraph 33, Absatz 2, StbG das Tätigwerden "für eine organisierte bewaffnete Gruppe" weit auszulegen. Es umfasst neben jeder Form der "Mitgliedschaft", des "Anschlusses", oder des "im Dienst stehen" auch jene Situationen, in denen der Betroffene sonst im Auftrag der bewaffneten Gruppe tätig wird vergleiche insoweit die Erläuterungen zum Begriff "für eine organisierte bewaffnete Gruppe "in Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 8). Jedoch gilt dies nicht für das zusätzliche Tatbestandselement der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen", welches den Entziehungstatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, StbG enger zieht (als Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG). Durch diesen - solcherart auf aktive Teilnahmen an Kampfhandlungen im obigen Sinne beschränkten - Anwendungsbereich ist Paragraph 33, Absatz 2, StbG auch - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - mit Paragraph 32, StbG vergleichbar, der auf den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates abstellt vergleiche dazu etwa VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482, mwN; vergleiche zum Tatbestandsmerkmal des Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates, bei dem es irrelevant ist, ob es sich dabei um "reguläre" Armeeinheiten handelt, oder um Sondereinrichtungen, wie z.B. die "Fremdenlegion" VwGH 17.12.1996, 94/01/0651, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L08