Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Rechtssatz

Paragraph 33, Absatz 2, StbG unterscheidet sich vom Tatbestand (Verleihungshindernis) des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG, der von einem Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung spricht, welches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits bei Personen vorliegt, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L07