Verwaltungsgerichtshof
17.05.2021
Ra 2021/01/0067
Paragraph 33, Absatz 2, StbG unterscheidet sich vom Tatbestand (Verleihungshindernis) des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG, der von einem Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung spricht, welches nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits bei Personen vorliegt, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L07