Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Rechtslage bis zum DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001, auf dem Boden der damaligen Paragraphen 48 und 49 EisenbahnG 1957 tatsächlich im Spruch der Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung entschieden wurde, auch die Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger vorzunehmen war, während eine derartige Verpflichtung seit dem Deregulierungsgesetz 2001 nicht mehr besteht und die beiden Verfahren insofern voneinander entkoppelt wurden, als die Kostenentscheidung (Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957) nicht mehr "in" der Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 zu treffen ist, sondern vielmehr (vorbehaltlich einer Einigung) in einem späteren Verfahren (Hinweis E vom 27. November 2008, 2008/03/0091, mwH). Die durch das Deregulierungsgesetz 2001 in Paragraph 48, EisenbahnG 1957 - insbesondere in seinem Absatz 2, - geschaffene Neuregelung dient der Vereinfachung bzw Erleichterung des Verfahrens vergleiche die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 886 BlgNR römisch 21 . GP, S 2; vergleiche den Beschluss des OGH vom 17. Juli 2014, der auf die damit intendierte Entlastung der Verwaltungsbehörde hinweist).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J00

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J01

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 4

Stammrechtssatz

Nach den seit dem Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Nr 151 aus 2001,, auf der Grundlage des Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 grundsätzlich (mit Ausnahme einer hier nicht relevanten besonderen Regelung für bestimmte Materialbahnen) zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 steht im Vordergrund eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung (Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz leg cit). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 - ex lege - grundsätzlich vor, dass die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet wird. Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 über eine andere Kostenteilung bzw Kostentragung beantragt werden, wobei die Antragstellung nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer behördlichen Anordnung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 bzw - auf Grund der Verweisung in Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 - nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J01

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J02

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J02

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J03

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Paragraph 48, EisenbahnG 1957 statuiert nach seiner Systematik den Primat der vertraglichen Einigung. Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. soll demnach lediglich dann zur Anwendung gelangen, wenn keine vertragliche Einigung der Parteien erreicht werden konnte, und weiters auch die Anwendung der gesetzlichen Kostentragungsregelung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, leg. cit. nicht dem Sinn der Parteien bzw. einer Partei entspricht. Ausgehend davon regelt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 die Kostentragung mangels Zustandekommen einer vertraglichen Einigung umfassend und abschließend, was (insgesamt) auch zu der vom Gesetzgeber intendierten Vereinfachung des Verfahrens führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J03

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J04

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs3 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Als Kosten nennt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sowohl die Kosten, welche infolge technischer Anpassungen der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen (oder jene in Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. aufgezählten Kosten), als auch die durch die Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten. Die Kostenentscheidung hat demnach nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 auch jene Kosten (und deren Aufteilung) zu umfassen, die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage entstehen vergleiche auch VfGH 1.12.2016, A 4 aus 2016,). Auch die Formulierung des Paragraph 48, Absatz 4, leg. cit. spricht für eine solche Auslegung, weil dort von der "Kostenfestsetzung" gesprochen wird, was darauf schließen lässt, dass die in Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. genannten Kosten betragsmäßig festzusetzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J04

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J05

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz 2001 ausgesprochen, dass nach Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 in seiner früheren Fassung die Behörde nach der nach Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. ergehenden Anordnung grundsätzlich auch zu entscheiden hatte, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben. Dies bedeutete, dass die Behörde auch über die mit der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs verbundenen Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger zu entscheiden hatte vergleiche VwGH 22.6.1988, 87/03/0195). Nichts anderes kann für die nach dem Deregulierungsgesetz 2001 geltende Rechtslage gelten, wonach die Kostenentscheidung zwar entkoppelt wurde und nun nicht mehr "in" der Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 erfolgt, inhaltlich jedoch nach den gleichen Grundsätzen zu treffen ist vergleiche dazu VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J05

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J06

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J06

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J07

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52
EisenbahnG 1957 §48
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Die Abzinsung (Diskontierung) ist eine Rechenoperation aus der Finanzmathematik, womit der (Gegen)Wert einer zukünftigen Zahlung ermittelt wird. Die Abzinsung von Zahlungen erlaubt es, Beträge, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, auf den maßgebenden Beurteilungszeitpunkt umzurechnen und damit vergleichbar zu machen. Um eine solche Berechnung durchzuführen, sind zwingend ein gewisses Maß an Sachverständnis für den Finanzmarkt und darauf bezugnehmende Rechenoperationen von Nöten.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J07

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J08

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0284 E 20. September 2018 RS 7

Stammrechtssatz

Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J08

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J09

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 kommt nur zu Anwendung, wenn die Parteien keine vertragliche Einigung über die Tragung der Kosten erzielen konnten. Die im gegenständlichen Fall getroffene Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. regelt daher die Kostentragung der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung, die eine solche ersetzt ("vertragsersetzender Bescheid"). Bei der konkreten Ausgestaltung der Kostentragung (insbesondere der Zahlungsmodalitäten), kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen vergleiche dazu VwGH 24.4.2013, 2010/03/0155, und VwGH 3.9.2008, 2006/03/0079). Von daher liegt es gegenständlich im Ermessen des VwG zu bestimmen, ob die künftigen Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten jährlich oder in Form einer Einmalzahlung zu zahlen sind.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J09

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J10

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Die in der Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 getroffenen Regelungen können durch privatautonome Vereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert werden, weil diese Entscheidung die vertragliche Einigung substituiert. Ein vertragsersetzender Bescheid kann nicht in Geltung bleiben, wenn er durch eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien ersetzt wird vergleiche VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247, und die dort zitierte Literatur).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J10

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J11

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 6

Stammrechtssatz

Während die in Paragraph 49, Absatz eins, EisenbahnG 1957 enthaltene Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung auf die Art der Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergänge und auf die Weiterbelassung schon bestehender Sicherheitseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen abstellt, fokussiert Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 schon von seinem Wortlaut her "die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J11

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J12

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 7

Stammrechtssatz

Die "im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung", über die nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu entscheiden ist, bedeutet insbesondere auf Basis des in der Rechtsprechung schon zum Ausdruck gebrachten unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Festlegung der Art der Sicherung und den damit verbundenen Kosten (Hinweis E vom 8. Juli 1992, 91/03/0093, und VwSlg 13065 A/1989) die Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung für den Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast auch offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung iSd Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 (allenfalls auch im Säumnisweg) herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J12

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J13

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Zweck des zweiten Satzes des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist es, die Kosten nach dem jeweiligen überwiegendem Nutzen bzw. Interesse der Parteien zu verteilen. Dazu legt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 Kriterien fest, um eine solche am überwiegenden Nutzen bzw. Interesse der Parteien orientierte Aufteilung vorzunehmen. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe die Parteien die aufzuteilenden Kosten zu tragen haben, ist demnach unter Bedachtnahme der Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J13

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J14

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz EisenbahnG 1957 stellt bei der Verteilung der Kosten (unter anderem) auf das Kriterium der Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs ab, wobei offensichtlich ist, dass die Interessen des Eisenbahnverkehrs dem Eisenbahnunternehmen und die Interessen des Straßenverkehrs dem Träger der Straßenbaulast zuzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J14

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J15

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Das Verfahren über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung gemäß Paragraph 49, EisenbahnG 1957 und das Verfahren über die Kostenentscheidung wurden voneinander entkoppelt, weshalb das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 daher als eigenständiges Verfahren zu betrachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J15

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J16

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §37
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung gemäß Paragraph 49, EisenbahnG 1957 wird nach Maßgabe der - im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden - örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse getroffen, wohingegen der Kostenentscheidung (unter anderem) Feststellungen zu den für die Kreuzung seit der Erteilung der Baugenehmigung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs zu Grunde gelegt werden. Die Kostenentscheidung basiert demnach auf einer über mehrere Jahre ausgedehnten Gesamtbetrachtung der Verkehrsentwicklung sowohl auf der Schiene als auch auf der Straße, auf deren Basis eine nutzen- und interessenorientierte Kostenaufteilung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund müssen die für die Kostenfestlegung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen (auch) auf die Ergründung der jeweils aktuellen Sachlage gerichtet sein, um etwaige sich auf den Nutzen der Sicherung auswirkende Entwicklungen des Aufteilungskriteriums "Änderung des Verkehrs" in die Beurteilung miteinbeziehen zu können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J16

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J17

Rechtssatz für Ro 2018/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0050

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;

Rechtssatz

Gegenstand des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ist allein die Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten. Die Frage, ob eine Eisenbahnkreuzung aufgelassen werden soll, stellt sich in diesem Verfahren nicht, sondern vielmehr im Rahmen des Verfahrens über die Auflassung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957. Demnach ist im Hinblick auf den so abgesteckten Verfahrensgegenstand bei der Prüfung des für die Kostenaufteilung maßgeblichen Kriteriums "der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten" das gänzliche Unterbleiben der festgelegten Sicherung keine zu berücksichtigende Möglichkeit, sondern sind als Mehrkosten vielmehr all jene Kosten zu verstehen, die über die üblichen Errichtungskosten der jeweilig festgelegten Sicherung hinausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J17

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030050_20190521J18