Verwaltungsgerichtshof
21.05.2019
Ro 2018/03/0050
Der VwGH hat zur Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz 2001 ausgesprochen, dass nach Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 in seiner früheren Fassung die Behörde nach der nach Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. ergehenden Anordnung grundsätzlich auch zu entscheiden hatte, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben. Dies bedeutete, dass die Behörde auch über die mit der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs verbundenen Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger zu entscheiden hatte vergleiche VwGH 22.6.1988, 87/03/0195). Nichts anderes kann für die nach dem Deregulierungsgesetz 2001 geltende Rechtslage gelten, wonach die Kostenentscheidung zwar entkoppelt wurde und nun nicht mehr "in" der Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 erfolgt, inhaltlich jedoch nach den gleichen Grundsätzen zu treffen ist vergleiche dazu VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10 aus 2019,, S. 918-919;
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J05